Michael Brix, Alexander Erbarth
Rz. 120
Gemeinhin läuft die Finanzierung von in Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilien über beide Eheleute gemeinsam. Kommt es zur Trennung, bedarf es einer internen Festlegung, wie fortan die Kreditverbindlichkeiten nach den mit dem Gläubiger getroffenen Vereinbarungen zurückzuführen sind.
(1) Aufgabe der Nutzung der Familienwohnung durch beide Ehegatten
Rz. 121
Steht die vormals gemeinsam genutzte Wohnung im hälftigen Miteigentum beider Eheleute und nutzt diese keiner von beiden Ehegatten mehr, ist die Verteilung der immobilienbezogenen Kosten unproblematisch. Die Bruchteilsgemeinschaft besteht fort, nach §§ 741 ff. BGB muss jeder Ehegatte entsprechend seines Miteigentumsanteils den immobilienbezogenen Kredit zurückführen.
Wie oben bereits erwähnt, ist § 748 BGB eigene Anspruchsgrundlage für die Kostenbeteiligung. Auch wenn im Außenverhältnis nur ein Ehegatte den Kredit aufgenommen hat, ist der andere dennoch zur Beteiligung daran entsprechend seines Miteigentums verpflichtet.
(2) Nutzung der Ehewohnung nach Trennung (nur noch) durch einen Ehegatten
Rz. 122
Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus der ehelichen Wohnung aus und wird diese fortan nur durch den anderen Ehegatten allein weiter genutzt, stellt sich die Frage, ob hierdurch eine vom Grundsatz der hälftigen Tragung der wohnungsbezogenen Kreditverbindlichkeiten abweichende Vereinbarung zustande gekommen ist.
Schlicht in dem Umstand der alleinigen Weiternutzung ist eine solche anderweitige Verteilung der Kreditlasten im Innenverhältnis nicht zu sehen. Denn grundsätzlich hat der ausziehende Ehegatte gegen den verbleibenden Ehegatten den Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 745 Abs. 2 BGB oder auch nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB.
Macht der ausgezogene Ehegatte diesen Nutzungsentgeltanspruch aber nicht geltend und trägt der die Wohnung weiter nutzende Ehegatte entsprechend mit Duldung des anderen die Wohnung weiter und trägt deren Lasten, ohne zeitnah den Ausgleichsanspruch wegen der Rückführung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten geltend zu machen, so kann hierin der entscheidende Umstand für eine andere als hälftige Verteilung der Kreditlasten im Innenverhältnis gesehen werden.
Bei derartigem Verhalten "keiner verlangt etwas von keinem" kann von einer konkludent getroffenen Vereinbarung der "Nichtabrechnung" ausgegangen werden.
Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht automatisch dadurch entsteht, dass ein Ehegatte das Miteigentum des anderen allein nutzt. Vielmehr kommt ein solcher Anspruch erst dann in Betracht, wenn gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine entsprechende Geltendmachung explizit erfolgt. Dann entsteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geltendmachung erfolgt, also "ex nunc".
Ebenso folgt eine anderweitige Lastenverteilung im Innenverhältnis bzgl. der immobilienbezogenen Verbindlichkeiten nicht bereits daraus, dass ein Ehegatte auf seinen Mitnutzungsanspruch am hälftigen Miteigentum nach § 743 Abs. 2 BGB verzichtet.
Rz. 123
Anders als der Nutzungsentschädigungsanspruch des weichenden Ehegatten entsteht aber der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten wegen der Rückführung der auf das gemeinsame Miteigentum bezogenen Verbindlichkeiten nach § 426 BGB sofort, d.h., auch ohne ausdrückliche Geltendmachung.
Dies hätte bei der vorbeschriebenen, rein faktischen, stillschweigenden Handhabung der Nutzung des hälftigen Miteigentums die offensichtlich unbillige Konsequenz, dass nach Jahr und Tag der die Immobilie nutzende und Kreditverbindlichkeiten tilgende Ehegatte vom anderen den Ausgleich verlangen könnte, der ausgezogene Ehegatte aber keine Nutzungsentschädigungsansprüche "gegenrechnen" könnte.
Rz. 124
In solchen Fällen ist nach allgemeiner Meinung der Ausgleichsanspruch des im Außenverhältnis die Kredittilgung tragenden Ehegatten von vornherein beschränkt.
Seine Kapitaldienstleistungen sind von vornherein um eine potentielle Nutzungsentschädigung für die Nutzung (auch) der Miteigentumshälfte des anderen Ehegatten zu bereinigen und nur ein etwaiger Überschuss kann hälftig nach § 426 BGB verlangt werden. Der nicht nutzende Ehegatte befindet sich also wirtschaftlich in der gleichen Situation, als hätte er angesichts des "drohenden" Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB hiergegen Vorsorge getroffen durch rechtzeitige Geltendmachung des Nutzungsanspruchs.
Übersteigt im Einzelfall aber der Anspruch auf Nutzungsentschädigung den Ausgleichsanspruch des nutzenden Ehegatten nach § 426 BGB, so kann dieser umgekehrte Überschuss rückwirkend nicht verlangt werden, sondern nur bezogen auf den Zeitpunkt, zu welchem er geltend gemacht worden ist.