Rz. 298

Eine Gesamtgläubigerschaft kann zwischen einem Schuldner und den Gläubigern auch vertraglich vereinbart werden. Gesamtberechtigungen gemäß § 428 BGB sind dabei auch an dinglichen Rechten möglich. Sie müssen wegen § 47 GBO im Grundbuch entsprechend gekennzeichnet werden und sind bei praktisch allen beschränkten dinglichen Rechten zulässig. So unter anderem bei der Hypothek, Grundschuld und Reallast.[159]

 

Rz. 299

Fälle vertraglich vereinbarter Gesamtgläubigerschaft sind im allgemeinen Rechtsverkehr eher die Ausnahme. Für einen Gläubiger birgt die Gesamtgläubigergemeinschaft die Gefahr, dass der Schuldner nicht an ihn, sondern an den anderen Gläubiger mit befreiender Wirkung leistet. Der Gläubiger könnte sich zwar den Ausgleich im Innenverhältnis suchen, setzt sich aber dem Risiko aus, dass der Ausgleich mangels Leistungswilligkeit oder -fähigkeit scheitert.

 

Rz. 300

Demgegenüber ist unter Ehegatten häufig eine Gesamtgläubigerschaft in Form eines Gemeinschaftskontos anzutreffen. Wenn Ehegatten ein Giro- oder Sparkonto als Gemeinschaftskonto eröffnen, dann sind beide Gesamtgläubiger des darauf befindlichen Guthabens. Genauso, wie sie im Falle eines aufgelaufenen Schuldsaldos der Bank gegenüber als Gesamtschuldner eintreten müssten. Das Guthaben auf einem derartigen Gemeinschaftskonto steht den Eheleuten gemäß § 430 BGB zu gleichen Teilen zu, soweit sie nicht etwas anderes bestimmt haben.

 

Hinweis

Gemeinschaftskonten sind im Zweifel Oder-Konten. Die Banken und Sparkassen haben sog "Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten" herausgegeben, die in der Regel Bestandteil der AGB sind. Grundsätzlich kann jedes Kreditinstitut in Deutschland eigene AGB formulieren, allerdings halten sich die deutschen Banken an die AGB Vorschläge der einzelnen Bankengruppen. Bankgeschäfte sind Massengeschäfte, daher besteht seit jeher die Notwendigkeit der einheitlichen Abwicklung. Nach den Sonderbedingungen für Gemeinschaftskonten darf jeder Kontoinhabers ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhaber alleine über die Konten/Depots verfügen, sofern keine gegenteilige schriftliche Weisung vorliegt.

[159] Palandt/Grüneberg, § 428 Rn 4.

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