Rz. 645
▪ | Mangels Rechtsfähigkeit ist die Bruchteilsgemeinschaft auch nicht partei- bzw. verfahrensfähig. Prozesse bzw. Verfahren können deshalb nur von den Teilhabern und nicht im Namen der Gemeinschaft selbst geführt werden.[404] Demgegenüber erkennt die Rechtsprechung teilweise unzutreffend organisierten "Interessengemeinschaften" sogar passive Parteifähigkeit zu.[405] Auch wird der Bruchteilsgemeinschaft im Steuerrecht sowohl die Teilsteuerrechtsfähigkeit[406] als auch die Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis[407] zuerkannt. |
▪ | Die Bruchteilsgemeinschaft ist nicht insolvenzrechtsfähig, § 11 InSO.[408] |
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