Michael Brix, Alexander Erbarth
Rz. 9
Hierbei handelt es sich nicht um Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Kontoguthabens unter den Ehegatten, jedoch kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten eine Vollmacht zur Verfügung über sein Konto erteilt. Diese Ansprüche sollen hier wegen des Sachzusammenhangs jedoch an dieser Stelle erläutert werden.
aa) Außenverhältnis zur Bank
Rz. 10
Durch die Vollmacht entsteht im Außenverhältnis zur Bank eine Verfügungsberechtigung, die durch den Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle der Trennung muss der Kontoinhaber daher aktiv werden, sonst kann der andere Ehegatte auch danach noch weiter Verfügungen über das Guthaben treffen. Die Bank ist nur dann anlässlich einer Verfügung des anderen Ehegatten verpflichtet, den Umfang und das Fortdauern der Vollmacht zu prüfen, wenn sich aus den Umständen hierzu besondere Zweifel aufdrängen. Die bloße Kenntnis von der Trennung reicht dafür aber nicht.
Verfügungen, die zu Kontoüberziehungen führen, sind in der Regel von der Vollmacht nicht gedeckt und begründen gegenüber der Bank keine Haftung des Kontoinhabers. Allerdings kommt hier eine Haftung nach den Grundsätzen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht, vor allem dann, wenn für den anderen Ehegatten eine eigene Kontokarte beantragt wurde oder ihm in der Vergangenheit bereits wiederholt Überziehungen des Kontos stillschweigend gestattet worden sind.
bb) Innenverhältnis der Ehegatten
(1) Kausalverhältnis
Rz. 11
Der Vollmachterteilung liegt im Innenverhältnis der Ehegatten die Verwirklichung des ehelichen Zusammenlebens und Befriedigung der ehelichen Bedürfnisse nach § 1360 BGB als kausales Zweckverhältnis zugrunde, so dass eine Vollmacht an den anderen Ehegatten regelmäßig deswegen erteilt wird, die damit in Zusammenhang stehenden alltäglichen Geldtransaktionen selbstständig erledigen zu können. Die Vollmacht ist damit im Innenverhältnis zugleich darauf beschränkt, nur zum Zweck der Befriedigung ehelicher Lebensbedürfnisse über das Konto zu verfügen.
(2) Vor der Trennung
Rz. 12
Vor der Trennung sind daher im Zweifel alle Verfügungen des anderen Ehegatten von diesem Zweck gedeckt und mit einem konkludenten Verzicht auf Rückforderung entsprechend § 1360b BGB verbunden. Ausnahmen von dieser Vermutung über die Reichweite der Vollmacht sind in Fällen begründet, in denen die Verwendung des Geldes in keiner Weise mehr mit der Ehe im Zusammenhang steht, beispielsweise bei Verschwendung durch Spielsucht, der Finanzierung von ehewidrigen Beziehungen oder zur Vorbereitung der Trennung. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss der Kontoinhaber allerdings beweisen. Eine Beweislastumkehr wird hier erst bei außergewöhnlichen Abhebungen unmittelbar vor der Trennung in Betracht kommen, die nahelegen, dass der andere Ehegatte damit seine Trennung vorbereitet hat.
(3) Nach der Trennung
Rz. 13
Mit der Trennung erlischt die Vollmacht im Innenverhältnis entsprechend der Regelung für das Erlöschen der Mitverpflichtungsermächtigung nach § 1357 Abs. 3 BGB, ohne dass es hierfür eines Widerrufs gegenüber dem Vollmachtnehmer bedarf. Der bevollmächtigte Ehegatte darf nach der Trennung nicht mehr aufgrund der ihm vorher erteilten Vollmacht über das Konto verfügen. Für den Vollmachtgeber reicht es hier also aus, wenn er die Trennung und die Verfügung über das Konto beweist.
Die Vollmacht kann in Ausnahmefällen jedoch in stark eingeschränktem Ausmaß weiterbestehen, wenn eine Verfügung auch nach der Trennung noch vom mutmaßlichen Willen des Kontoinhabers gedeckt wird, etwa weil sie fortbestehenden Plänen der Eheleute entspricht, insbesondere wenn damit in maßvollem Umfang der Unterhalt des nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen anderen Ehegatten gesichert werden soll. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme muss hier der bevollmächtigte Ehegatte beweisen.
cc) Vollmachtsmissbrauch
Rz. 14
Nimmt der bevollmächtigte Ehegatte Kontoverfügungen vor, die nicht von der ihm erteilten Vollmacht gedeckt sind, können Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden.
Praktisch am einfachsten sind dabei zunächst Herausgabeansprüche, gerichtet auf das durch die unberechtigte Geschäftsführung erlangte Geld, nach §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB durchzusetzen, denn der bevollmächtigte Ehegatte ist sich hier in der Regel bewusst, dass er zu der Verfügung nicht berechtigt ist und sich somit eine Eigengeschäftsführung anmaßt, wenn er das Geld für eigne Zwecke abhebt. Allerdings kann er mit eigenen berechtigten Ansprüchen, vor allem aus Unterhalt, gegen den Kontoinhaber aufrechnen.
Rz. 15
Schadenersatzansprüche können dabei aus Verletzung der Pflichten aus dem der Vollmachterteilung zu...