Rz. 873

In Ausnahmefällen kommen auch andere Möglichkeiten der Rückabwicklung einer Schenkung in Betracht.

 

Rz. 874

So hat ein geschiedener Ehemann, der während der Ehe Schenkungen gegenüber seiner Ehefrau erbringt, um die Existenz der Ehefrau und des vermeintlich gemeinsamen Kindes wirtschaftlich abzusichern, einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn es die Ehefrau bei Anbahnung der Schenkungsvereinbarungen unterlassen hat, den Ehemann darüber zu aufzuklären, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt. Dieser Anspruch besteht neben der Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Eine Haftung aus culpa in contrahendo setzt nämlich keinen wirksamen Vertrag voraus.[725]

 

Rz. 875

Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB sind auch auf Schenkungen anwendbar, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB liegt.[726]

[726] BGH, Versäumnisurt. v. 5.10.2004 – X ZR 25/02, FamRZ 2005, 337.

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