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Die vorstehend dargelegten Regeln können auch bei anderen Geldanlagen der Eheleute entsprechend angewandt werden.

Hier kommen vor allem Kapitallebensversicherungen in Betracht,[51] wenn vereinbart ist, dass ein angespartes Lebensversicherungsguthaben nach der Auszahlung im Erlebensfall gemeinsamen ehelichen Zwecken dienen soll. Auch hier kommt es nicht darauf an, wer während der intakten Ehe die Prämien für die Versicherung aufgebracht hat.

[51] Wever, Rn 957.

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