Rz. 99
Anwälte haben nach unserer Auffassung nicht nur aus dem Anwaltsvertrag heraus die Pflicht, durch Einsatz adäquater Technik Schaden von ihren Mandanten fernzuhalten, sondern darüber hinaus bereits berufsrechtliche Pflichten, entsprechende technische Vorsorge zu treffen.
Rz. 100
Zitat
"Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten …."
Rz. 101
§ 2 Abs. 2 BORA regelt hierzu:
Zitat
"(2) 1Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. 2Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten deren Anforderungen entsprechen. 3Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. 4Abs. 4 lit. c) bleibt hiervon unberührt."
Rz. 102
Erforderlich ist somit:
▪ | Einsatz einer EDV-Technik auf dem Stand der Zeit; wenn auch nicht "das Neueste" |
▪ | Aufspielen regelmäßiger Updates |
▪ | Einsatz nur vertrauenswürdiger externer Dienstleister, § 43e BRAO, sowie am Markt etablierter Software; regelmäßige Aktualisierung der Software |
▪ | Ausreichend Serverkapazitäten |
▪ | Adäquate Virenschutzsoftware/Firewall –also aber keine kostenfreie Software aus dem Internet |
▪ | Schulung der Mitarbeiter und sich selbst, bezogen auf die Anwendung der eingesetzten Hard- und Software |
▪ | Vorhandensein aller notwendigen Mittel, um eine Ersatzeinreichung vornehmen zu können, falls die elektronische Einreichung gem. § 130d S. 1 ZPO nicht möglich ist, d.h. Vorhandensein von Papier, ausreichend Toner, funktionsfähigem Drucker, Briefbögen etc. |
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