Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 5
In inhaltlicher Hinsicht ist ein umfassender Partnerschaftsvertrag grundsätzlich zulässig.
I. Zwingend sanktionsloser höchstpersönlicher Bereich
Rz. 6
Schranken ergeben sich jedoch aus dem unverbindlichen sowie sanktionslosen Charakter von Vereinbarungen im höchstpersönlichen Bereich. Hierzu zählen die Lebensbereiche, in denen die durch die Grundrechte geschützte Selbstbestimmung des Individuums (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 Abs. 1 GG) zum Ausdruck kommt. Dies gilt insbesondere für das religiöse Bekenntnis und die religiöse Betätigung, politische Meinungsbildung und -äußerung, Umgang mit Dritten, Brief- und Postgeheimnis und Geschlechtsgemeinschaft. Die vorgenannten Lebensbereiche sind verbindlichen Vereinbarungen nicht zugänglich, was teils mit der Lehre vom rechtsfreien Raum im höchstpersönlichen Bereich, teils mit einer Heranziehung des in § 888 Abs. 3 ZPO und § 1297 BGB enthaltenen Rechtsgedankens begründet wird. Dieses Ergebnis lässt sich nach h.A. auch nicht dadurch umgehen, dass an ein bestimmtes höchstpersönliches Verhalten vertragliche Sanktionen etwa in Gestalt von – selbstständigen oder unselbstständigen – Vertragstrafen oder Schadensersatzpflichten, geknüpft werden; auch sie werden vom Verdikt der Unverbindlichkeit erfasst. Von der Aufnahme von Vereinbarungen im höchstpersönlichen Bereich in den Partnerschaftsvertrag wird daher gemeinhin zu Recht abgeraten. Wünschen die Beteiligten sie gleichwohl, so ist ein Belehrungsvermerk über ihre rechtliche Unverbindlichkeit, die auch etwaige Sanktionsmechanismen erfasst, empfehlenswert.
Rz. 7
Umstritten ist, ob zum zwingend unverbindlichen Bereich auch die Entscheidung über die Auflösung der Lebensgemeinschaft gehört. Die Streitfrage wird insbesondere bei der Vereinbarung von Zahlungspflichten für den Trennungsfall entscheidungserheblich. Richtigerweise ist mit der h.M. zu differenzieren. Soll der zahlungspflichtige Partner von einer Trennung abgehalten werden, so liegt eine unwirksame Vertragsstrafe vor (§ 138 BGB). Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die jederzeitige einseitige grundlose Aufkündbarkeit charakteristisch und von den Beteiligten gerade gewollt und gegenseitig akzeptiert. Wird dagegen mit der Klausel bezweckt, Nachteile des zahlungsberechtigten Partners aus der Lebensgemeinschaft auszugleichen oder im Wege einer pauschalierten Unterhaltsabfindung die Versorgung des Partners für eine Übergangszeit abzusichern, ist sie zu billigen. In der Praxis empfiehlt sich, eine solche Funktion der Abfindung zum Ausdruck zu bringen. Das OLG Hamm hat eine Vereinbarung als sittenwidrig (§ 138 BGB) erachtet, die den Mann verpflichtete, seiner Partnerin eine Vertragsstrafe von 40.000 DM für den Fall zu zahlen, dass er sich von ihr trennt. Ein derartiges indirektes Trennungsverbot missachte die Eheschließungsfreiheit des Mannes mit einer anderen Frau (Art. 6 Abs. 1 GG). Das OLG Köln hat jedoch eine derartige privatschriftlich vereinbarte (einseitige) Zahlungspflicht des Mannes für den Trennungsfall gebilligt. Es handele sich um eine unbenannte Zuwendung und kein Schenkungsversprechen, so dass die Form des § 516 BGB nicht einzuhalten sei. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), weil sie dem wirtschaftlich schwächeren Partner das finanzielle Risiko einer Weiterführung der gemeinsamen Beziehung abnehmen sollte.
Rz. 8
Auch die Rechtsverbindlichkeit von Vereinbarungen über die Aufgabenverteilung der Partner im Haushalt ist noch nicht geklärt.