Rz. 187

Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt und eigenhändig unterschrieben worden sein. Eine Beglaubigung oder Beurkundung[219] ist möglich, m.E. nach aber in den seltensten Fällen angezeigt. Leider verbindet das Vorsorgeregister, in das man die Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung registrieren lassen kann, die Patientenverfügung ausschließlich mit diesen Vorsorgedokumenten und fragt, ob eine Patientenverfügung in diesen enthalten ist. Zum einen haben die meisten Menschen voneinander unabhängige Dokumente; zum anderen fordert dies Verknüpfungen mit Einheitspatientenverfügungen heraus, weil sie in notariellen Dokumenten nicht selten einfach mustermäßig angehängt werden.

Bei dem Schriftlichkeitserfordernis der Patientenverfügung ist bisher ungeklärt, welche Bedeutung es hat, wenn nur Kopien einer Patientenverfügung vorliegen oder unterschiedliche Versionen ohne zeitliche Zuordnung.

 

Hinweis

Mandanten sollten m.E. mehrere zeitgleich datierte und gleichlautende Patientenverfügungen – handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet – für ihren Gebrauch erhalten (für sich, für ihre Vorsorgebevollmächtigten und Betreuer, für ihre behandelnden Ärzte, für Krankenhaus und Heime). Es sollten keine Kopien kursieren, sondern besser weitere unterzeichnete Exemplare geschaffen werden. Mandanten sollten darauf hingewiesen werden, dass bei Änderungen/Erneuerungen das neue Exemplar zumindest einen Hinweis auf den Widerruf/die Änderung der alten Patientenverfügung erhalten soll.

[219] Zu den Kosten vgl. Roglmeier, Beck´sche Online-Formulare Erbrecht, 34. Edition 2022, Stand: 1.1.2022, Rn 28.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge