Rz. 188
Immer wieder wird empfohlen, die Patientenverfügung "alle zwei bis drei Jahre durch eine weitere Unterschrift zu bestätigen oder zu erneuern."[220] Das entspricht einem Fehlverständnis von rechtlich nach außen wirksamen Erklärungen. Sie gelten fort, bis sie aufgehoben werden. Das Nichtstun hat keine rechtliche Wirkung und erlaubt auch nicht die Schlussfolgerung, dass darin ein konkreter Sinneswandel liege.
Rz. 189
Die zumeist von Medizinern geforderte regelhafte Erneuerung ist nicht nur falsch, sondern auch gefährlich. Was soll man aus einer Patientenverfügung ableiten, die über einige Zeit regelhaft erneuert wurde und später nicht mehr, weil der Betroffene dies vergessen hat, nicht mehr schreiben konnte etc.? Hat sich der Patient tatsächlich von seiner Verfügung distanziert? Das Risiko solcher Diskussionen darf nicht hingenommen werden. Es sollte daher der Gesetzeswille respektiert und keine Erneuerung verlangt oder empfohlen werden.
Rz. 190
Muster 3.27: Erneuerungszusatz
Muster 3.27: Erneuerungszusatz
Diese Patientenverfügung habe ich nach persönlicher Beratung erstellt. Eine medizinische Beratung habe ich eingeholt
alternativ: werde ich gegebenenfalls selbst einholen
alternativ: Ich verzichte ausdrücklich und bewusst auf eine ärztliche Beratung.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich vom hier erfassten Regelungsumfang nicht abweichen will, es sei denn ich widerrufe diese Patientenverfügung. Ich verzichte bewusst auf regelmäßige neue Unterschrift unter meine Patientenverfügung und wünsche nicht, dass in einer akuten Situation eine Änderung oder die Aufgabe meines vorstehend bekundeten Willens wegen des Fehlens einer aktuellen Bestätigung meines Willens unterstellt wird.
Unabhängig von dem Erneuerungszusatz muss der Mandant den Hinweis erhalten, dass die Patientenverfügung regelmäßig gewissen Aktualitäts- und Anpassungschecks unterzogen werden sollte, wenngleich dies gesetzlich nicht gefordert ist.
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