Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 79
Den "Klassiker" unter den Patientenverfügungsmustern dürfte man in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz bzw. in der "bayerischen" Patientenverfügung finden. Daran orientieren sich nahezu alle anderen Patientenverfügungsmuster. Diese beiden Muster verstehen sich selbst aber nur als "Anregungen und Formulierungshilfen, weil es ein einheitliches Muster nicht geben kann."
Rz. 80
Empfohlener Aufbau einer Patientenverfügung und ergänzende Aussagen nach dem Muster des BMJ
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Eingangsformel |
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Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll |
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Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen |
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Wünsche zu Ort und Begleitung |
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Aussagen zur Verbindlichkeit |
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Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen |
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Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung |
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Organspende |
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Schlussformel |
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Schlussbemerkungen |
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Datum, Unterschrift |
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Aktualisierung(en), Datum, Unterschrift |
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Anhang: Wertvorstellung |
Rz. 81
Die Textbausteine beginnen in der Regel mit den Personendaten und gehen dann gleich über zu den Regelungsbereichen und einzelnen medizinischen Maßnahmen.
Die Patientenverfügung des BMJ und diejenigen Textmuster, die ihr folgen, stellen einheitlich immer auf "die oben beschriebenen Situationen" ab, in der der Patient etwas will oder nicht will. Die Erfahrungen der Verfasserin mit der Erstellung von Patientenverfügungen zeigen aber, dass es neben den Optionen
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"das will ich", |
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"das will ich nicht" |
auch die Option gibt,
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"dazu habe ich aktuell noch keine Meinung und stelle die Entscheidung in das Ermessen des mich behandelnden Arztes und meines Bevollmächtigten/Betreuers, die sie aus meinem mutmaßlichen Willen zu dieser Zeit bilden sollen". |
Außerdem kann die Entscheidung des Mandanten durchaus – je nach geregelter Situation und medizinischer Maßnahme – variieren. Deshalb ist es wichtig bei der Übernahme solcher Textmuster darauf zu achten, dass für jede Lebens- und Behandlungssituation bei jeder medizinischen Maßnahme drei Optionen zur Auswahl stehen und zu entscheiden sind. Niemand kann zu einer Entscheidung zwischen zwei Optionen gezwungen werden. Man kann die Einzelsituationen und Behandlungsoptionen auch nicht einheitlich schematisch abarbeiten. Die Praxis zeigt, dass Mandanten häufig gar nicht wissen, was sie bei einer solchen schematischen Bearbeitung zu entscheiden haben. Wenn man entscheidungsoffen vorgeht, werden sich für den Mandanten sehr schnell individuelle Einzelfragen und -entscheidungen herauskristallisieren.