Rz. 62

Der Gesetzgeber hat zur Förderung der Verbreitung von Patientenverfügungen und vorweggenommenen Behandlungsvereinbarungen,[94] die er ebenfalls als Patientenverfügung ansieht, Betreuern durch § 1827 Abs. 4 BGB (§ 1901a Abs. 4 BGB a.F.) als "Sollregelung" aufgegeben, den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinzuweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer solchen zu unterstützen. Geeignete Fälle hat der Gesetzgeber angenommen, wenn "der Betreute nach einer im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit durchgeführten ärztlichen (Zwangs-)Behandlung wieder einwilligungsfähig ist, jedoch die Gefahr des erneuten Verlustes der Einwilligungsfähigkeit, namentlich in einer psychischen Krisensituation, droht. Der Betreute soll durch den Betreuer dabei unterstützt werden, für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, ob und welche medizinischen Behandlungen dann auch gegen seinen natürlichen Willen vorgenommen werden sollen und welche Behandlungen zu unterlassen sind."“[95] Vom Betreuer wird nicht erwartet, dass er den Betreuten in medizinischen Fragen selbst berät. Er soll eine gegebenenfalls notwendige medizinische Beratung durch einen Arzt vermitteln.

[94] Vgl. zu den Unterschieden zur klassischen Patientenverfügung Steinert/Stolz, BtPrax 2018, 174 ff. und ausführlich Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Patientenverfügung, Rn 165 ff.
[95] BR-Drucks 66/17, 14 ff.

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