Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 25
§ 630d Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Behandelnde vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, verpflichtet ist, die Einwilligung des Patienten einzuholen:
Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 S. 1 BGB (§ 1901a Abs. 1 S. 1 a.F.) die Maßnahme gestattet oder untersagt.
Rz. 26
Für die Errichtung einer Patientenverfügung bestimmt § 1827 BGB (§ 1901a BGB a.F.), dass der Betroffene nur einwilligungsfähig sein muss. Die Patientenverfügung ist bindend, wenn sie der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht und erlaubt den Vertretern nicht, eigene Entscheidungen zu treffen.
Rz. 27
§ 630e Abs. 5 BGB bestimmt sogar ausdrücklich, dass selbst dann, wenn nur noch der Vertreter die Einwilligung erteilen kann, die wesentlichen Umstände nach Abs. 1 auch dem einwilligungsunfähigen Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern sind, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Zu den wesentlichen Umständen gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Rz. 28
Anders als in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann es bei klarer Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen in gesundheitlichen Fragen zu einer Konkurrenz zwischen der Entscheidung seines gewillkürten oder gesetzlichen Vertreters nicht kommen. Hat das Gericht einen Betreuer für die Gesundheitsfürsorge bestellt, dann soll zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Zwingend ist das nicht. Der Gesetzgeber geht in § 1827 Abs. 4 BGB (§ 1901a Abs. 4 BGB a.F.) nämlich selbst davon aus, dass auch ein unter Betreuung stehender Mensch eine wirksame Patientenverfügung errichten kann und der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit, eine Patientenverfügung errichten zu können, hinweisen und ihn bei dessen Wunsch bei der Errichtung der Patientenverfügung unterstützen soll.