Dr. Gudrun Doering-Striening
I. Die Obduktionsverfügung/Körperspende
Rz. 201
Öffnet ein Rechtmediziner oder Pathologe eine Leiche, handelt es sich um eine Autopsie, die auch Obduktion oder Sektion genannt wird. Es gibt keine bundeseinheitlichen Regelungen über die Obduktion für den Fall, dass eine postmortale Verfügung des Betroffenen nicht vorliegt. Die Bestattungsgesetze der Länder regeln z.T. die Einzelheiten, z.T. gibt es Sektionsgesetze.
Rz. 202
Der Betroffene entscheidet selbst, ob er eine Obduktion zulässt oder nicht, es sei denn, es gäbe gesetzlich geregelte anderslautende Regelungen (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung). Die Entscheidungskompetenz ist als Ausfluss des Menschenwürdeprinzips, das auch nach dem Tod gilt, durch eine postmortal wirkende Vollmacht übertragbar.
Rz. 203
Ein Leichnam wird grundsätzlich als Sache angesehen. Eine Körperspende sollte bereits lebzeitig mit der jeweils nächstliegenden Universität geregelt werden. Es gibt unterschiedliches Prozedere, insbesondere zu der Übernahme der Bestattungskosten. Hier empfiehlt sich eine Recherche im Internet.
II. Die Bestattungsverfügung
Rz. 204
Bei der Totenfürsorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.
Zitat
"Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbilds einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds. Denn die Grabstätte dient nicht nur der Aufnahme des Sargs oder der Urne; als Ort des Erinnerns und Gedenkens an den Verstorbenen ist ihre Bedeutung vielmehr auch in die Zukunft gerichtet."
Rz. 205
Für das zivilrechtliche Totenfürsorgerecht ist aber nicht zwingend auf die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen in den öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen der Länder zurückzugreifen. Diese stellen lediglich einen Anhalt dar, wer im Falle der Unmöglichkeit der Ermittlung des Erblasserwillens als totenfürsorgeberechtigt anzusehen ist. Das Totenfürsorgerecht kann auch einer anderen, nicht verwandten Person, übertragen werden.
Rz. 206
Aus einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung allein lässt sich die Einräumung des Totenfürsorgerechts durch den Erblasser i.d.R. nicht herleiten. Der Erblasser kann und soll Dritten ausdrücklich vor seinem Tod unter Ausschluss seiner Angehörigen im Übrigen das Totenfürsorgerecht übertragen. Dies kann im Rahmen einer Generalvorsorgevollmacht als ein Unterpunkt geschehen oder gesondert als Bestattungsvollmacht.
Rz. 207
Muster 3.31: Übertragung des Totenfürsorgerechts
Muster 3.31: Übertragung des Totenfürsorgerechts
Zu meinem Totenfürsorgeberechtigten bestimme ich Frau/Herrn _________________________. Meine Angehörigen schließe ich von der Totenfürsorge aus. Frau/Herr _________________________ ist berechtigt, über sämtliche Fragen zu entscheiden, die mit meiner Bestattung (ggf. der Pflege meines Grabes) zu tun haben.
Rz. 208
Davon abzugrenzen ist eine reine Bestattungsverfügung. Sie ist die Erklärung des Betroffenen, in der er seine Anordnungen und Wünsche für die Bestattung und ggf. auch die Grabpflege festhält. Das Recht, über Art und Weise der Bestattung zu entscheiden, steht lebzeitig jedem Menschen selbst zu. Es wird keine Geschäftsfähigkeit für die Abgabe dieser Erklärung verlangt.
Die Bestattungsverfügung muss weder ausdrücklich noch in den für letztwillige Verfügungen maßgeblichen Formen geäußert werden. Aus Dokumentations- und Beweiszwecken ist Schriftform anzuraten.
Rz. 209
Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.
Rz. 210
Zitat
"Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts ist die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Der vom Verstorbenen Berufene ist berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen von (weiteren) Angehörigen zu erfüllen. Wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über die Art der Bestattung entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auswählen."
Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann.
Rz. 211
Die Bestattungsverfügung über die Art und Weise der Bestattung kann mit wenigen Sätzen auskommen oder auch sehr ausführlich sein. Fallen Totenfürsorgeberechtigter und Erbe auseinander, ist die Kostentragung nac...