Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 88
Die Patientenverfügung ist nach diesseitiger Ansicht das imaginäre Gespräch des Patienten mit dem Arzt der Zukunft über Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe, pflegerische Versorgung. "Sie ist der" Dialog, den das Bundesverfassungsgericht bereits 1979 vom Patienten eingefordert hat,“ und der jetzt durch § 630c Abs. 1 BGB im Patientenrechtegesetz seinen Ausdruck findet.
Rz. 89
Der behandelnde Arzt der Zukunft hat nicht unbedingt die Möglichkeit, eine eigene Anamnese über seinen Patienten zu erstellen. Er kennt möglicherweise relevante Vorerkrankungen des Patienten nicht, weiß nichts über seine Allergien und Unverträglichkeiten (z.B. gegen Pflaster, Medikamente, Kontrastmitteln etc.), notwendige Medikationen oder körperliche Besonderheiten, die es z.B. unmöglich machen, einen Mandanten zu intubieren. Die Zeiten von COVID-19 zeigen überdies, dass es wichtig sein kann, durchgeführte Impfungen aufzulisten oder eine Kopie des Impfpasses an die Patentenverfügung anzuhängen. Das Problem wird sich ggf. lösen, wenn es für alle Patienten flächendeckend eine elektronische Gesundheitskarte geben wird, mit der alle Daten einschließlich der Patientenverfügung verfügbar gemacht werden können. Bis dahin empfehlt es sich m.E., medizinische Grunddaten in die Patientenverfügung aufzunehmen:
Rz. 90
Muster 3.4: Medizinische Grunddaten
Muster 3.4: Medizinische Grunddaten
Blutgruppe: _________________________
Ärztliche Befunde und Berichte: (nach Anlage) _________________________
Chronische/sonstige Erkrankungen: _________________________
Dauernde Medikation: (ggf. regelhaft aktualisierter Medikamentenplan) _________________________
Herzschrittmacher, Bypass etc.: _________________________
Allergien: _________________________
Impfstatus: _________________________
Rz. 91
In den gängigen Patientenverfügungsmustern werden diese Daten unter der Rubrik "Raum für sonstige Anmerkungen" abgehandelt. Das kann man so machen. M.E. sind aber insbesondere chronische Erkrankungen und ihre Dauerbehandlungen bereits an den Anfang jeder Patientenverfügung zu stellen, weil deren korrekte Behandlung zunächst einmal das Allerwichtigste für den Patienten ist (vgl. nachfolgend z.B. zum Herzschrittmacher).
Rz. 92
Es ist auch sinnvoll zu prüfen, ob dem Text eine mit Datum versehene Medikamentenliste für bestehende Dauermedikationen beigefügt werden soll. Möglichweise lassen sich an dieser Stelle schon Probleme einer bestehenden falschen oder ggf. zu überprüfenden (Multi-)medikation identifizieren (vgl. hierzu z.B. "Priscusliste" potenziell inadäquater Medikation für ältere Menschen).