Rz. 49

Der anspruchsberechtigte Personenkreis für ein zu zahlendes Pflegegeld ergibt sich aus § 37 SGB XI. Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf Pflegegeld ist als Anspruch zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden nicht pfändbar.[40] Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist ebenfalls unpfändbar (arg. § 399 BGB und § 851 Abs. 1 ZPO).[41]

 

Rz. 50

Wird das Pflegegeld durch einen privaten Pflegeversicherer gezahlt, ist die grds. Unpfändbarkeit aus § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzuleiten. Nur wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht, könnte einem Pfändungsantrag des Gläubigers stattgegeben werden.[42] Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist ebenfalls unpfändbar.[43] Damit stellt der BGH klar, dass der als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft und kann als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes hiervon nicht abgetrennt werden. Ebenso wie ein Elterngeld oder eine Studienbeihilfe sind solche Beträge unpfändbar.

 

Rz. 51

Wird der Pflegegeldanspruch des Pflegers gepfändet, stellt sich die Frage, ob dieser Anspruch einem Arbeitseinkommensanspruch gleichzustellen ist (§ 850 Abs. 2 ZPO). Mangels Vertragsverhältnis zwischen Pflegling und Pfleger (Verwandter) geht die Pfändung regelmäßig ins Leere.[44] Anders ist jedoch die Leistung ambulanter Pflegedienste zu bewerten, die diese Aufgaben berufsmäßig ausüben.[45]

[40] BGH v. 21.12.2017 – IX ZB 18/17, Rpfleger 2018, 341 = NZI 2018, 218; Bayerisches LSG v. 28.3.2019 – L 4 P 67/17, juris; Sauer/Meiendresch, NJW 1996, 765; Zöller/Herget, ZPO, § 850i Rn 24.
[41] BGH v. 20.10.2022 IX ZB 12/22 (zur Veröffentlichung vorgesehen).
[42] Sauer/Meiendresch, NJW 1996, 765.
[43] BGH v. 4.10.2005 – VII ZB 13/05, Rpfleger 2006, 24 = NJW-RR 2006, 5 = WM 2006, 238 = ZVI 2005, 588; AG Konstanz v. 21.7.2016 – 2 M 694/16, juris.
[44] Sauer/Meiendresch, NJW 1996, 765.
[45] Sauer/Meiendresch, NJW 1996, 765.

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