Rz. 57
Bei der Frage, ob auch künftige Sozialgeldleistungsansprüche gepfändet werden können, ist zunächst festzuhalten, dass der Schuldner auf die Sozialleistungen einen Anspruch hat. Diese sind abtretbar und daher jederzeit pfändbar (§ 53 SGB I). Somit können auch zukünftige Ansprüche gepfändet werden, sofern bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungsbeschlusses
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eine rechtliche Grundlage besteht und |
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die Forderung nach ihrer Art und der Person des Drittschuldners nach bestimmbar ist. |
Rz. 58
Nicht pfändbar ist das Rentenantragsrecht. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Rentenantragsrecht ausdrücklich gepfändet worden ist oder ob lediglich die Einziehung der Rente dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen worden ist. Durch die Pfändung des Rentenanspruchs erwirbt der Pfändungsgläubiger nicht zugleich das Recht, den Antrag auf Durchführung des Rentenverfahrens für den Schuldner oder im eigenen Namen zu stellen. Der Pfändungsgläubiger kann den Schuldner nur durch gerichtliche Entscheidung zur Abgabe der eigenen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung (Rentenantragstellung) verurteilen lassen mit der Folge, dass mit Rechtskraft des Urteils die Erklärung als abgegeben gilt (§ 894 Abs. 1 ZPO).
Rz. 59
Für die gleichzeitig beantragte Pfändung einer Rentenanwartschaft neben der Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs besteht jedoch kein Rechtsschutzinteresse. Die Pfändung der Rentenanwartschaft dürfte ein Synonym für die Pfändung des zukünftigen Rentenanspruchs sein.
Rz. 60
Nach derzeitigem Recht – seit dem 18.6.1994 – können die Gründe der Billigkeit und des möglichen Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit keine Rolle mehr spielen, da auch künftige Sozialgeldleistungsansprüche nunmehr uneingeschränkt pfändbar sind, sofern die Voraussetzungen für künftige Forderungen vorliegen. Dies gilt insbes. im Hinblick auf die gesetzliche Änderung des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO.
Rz. 61
Die früher so zahlreich ergangenen Entscheidungen, insbes. zum künftigen Rentenanspruch, sind allesamt überholt. Die Probleme der Pfändung einer künftigen laufenden Sozialleistung liegen nach der Neufassung des § 54 SGB I nicht mehr in der Frage der Billigkeitsprüfung durch das Vollstreckungsgericht. Auch das Lebensalter des Schuldners spielt keine Rolle mehr. Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Mit dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH die Diskussion zur Pfändung künftiger Renten beendet. Der BGH beanstandet sehr deutlich die Auffassung des Beschwerdegerichts, künftige Rentenansprüche von Arbeitnehmern seien unpfändbar, falls der Schuldner das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und keine besonderen Gründe für einen vorzeitigen Rentenbeginn vorlägen. Diese Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts steht – so der BGH – mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht im Einklang. Die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten eines Schuldners sind spätestens seit der Neufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs in der Rechtsprechung allgemein grds. zulässig. Das Gesetz enthält in § 54 SGB I keine Regelungslücke für die Pfändung künftiger Geldleistungen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift können (sozialrechtliche) Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Anzuwenden sind folglich die §§ 832, 833, 850 Abs. 1, 850c bis 850h ZPO. In der Einzelzwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Die Pfändung künftiger Auszahlungsansprüche der gesetzlichen Altersversicherung setzt deshalb auch nicht voraus, dass der Versicherte die Wartezeiten (s. die §§ 50 bis 53 SGB VI und entsprechende Sondervorschriften) erfüllt hat.
Rz. 62
Allerdings können nicht zwei oder mehrere gleichartige Rentenansprüche zugleich in einem Beschluss gepfändet werden.