▪ |
§ 18 – Leistungen der Ausbildungsförderung (zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes). |
▪ |
§ 19 – Leistungen der Arbeitsförderung (z.B. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Eingliederung von Arbeitnehmern, Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld; zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit). |
▪ |
§ 19a – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (z.B. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind). |
▪ |
§ 19b – Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (z.B. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben, Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit; zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit). |
▪ |
§ 21 – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, bei Krankheit Krankenbehandlung, insbes. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Betriebshilfe für Landwirte, Krankengeld, bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch; zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen). |
▪ |
§ 21a – Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (z.B. Pflegesachleistung, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, Leistungen für Pflegepersonen, insbes. soziale Sicherung und Pflegekurse, vollstationäre Pflege; zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen). |
▪ |
§ 21b – Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen). |
▪ |
§ 22 – Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, Rentenabfindungen, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte (zuständig sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes und der Bahn). |
▪ |
§ 23 – Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch in der Alterssicherung der Landwirte: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung; zuständig sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, in der Al... |