I. Gesetzliche Regelung
Rz. 63
Ebenso wie § 54 SGB I wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs v. 13.6.1994 auch § 850e Nr. 2a ZPO über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialgeldleistungen geändert. Eine redaktionelle Anpassung erfolgte infolge des Jahressteuergesetzes 1996 durch das Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996).
Rz. 64
Nach der Neufassung ab dem 1.1.1996 sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können.
Rz. 65
Auf Antrag des Gläubigers ist die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld auszusprechen. Denn bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine laufende Geldleistung nach dem SGB III im Sinne dieser Vorschrift (die von der Bundesagentur für Arbeit geleistet wird) und die nach § 54 Abs. 4 SGB I der Pfändung unterworfen ist.
II. Verfahrensfragen
Rz. 66
Wie bei der Pfändung von Sozialgeldleistungen in § 54 SGB I ist auch bei der Zusammenrechnung klargestellt, dass Ansprüche nach dem SGB grds. der Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen unterliegen, Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht mehr entscheidungsrelevant. Die Ansprüche selbst müssen nur als solche pfändbar sein. Da der Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Wohngeld uneingeschränkt pfändbar ist, kann er mit einem Anspruch gegenüber dem Arbeitsamt grds. jederzeit zusammengerechnet werden.
Rz. 67
Mehrere laufende Leistungen auf Sozialgeldansprüche (Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Unfallrente) können ebenfalls zusammengerechnet werden. Sollte der Schuldner nach der Pfändung evtl. sozialhilfebedürftig werden, muss er einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht nach § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO stellen. Eine ausländische gesetzliche Rente kann auch mit einer inländischen gesetzlichen Rente zusammengerechnet werden. Grundsätzlich fallen ausländische Rentenansprüche nicht unter den Wortlaut des § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO. Nach Ansicht des BGH sind die Pensionszahlungen der Pensionsversicherungsanstalt Wien jedoch – wie die Zahlungen der Rente nach dem SGB VI – Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Mithin sind sie weder Ruhegelder im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO noch Zahlungen aus privaten Versicherungsrenten. Daher sind deutsche und ausländische gesetzliche Renten in analoger Anwendung des § 850e Nr. 2, 2a ZPO zusammenzurechnen.
Rz. 68
Keine Zusammenrechnung findet statt
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mit ausländischen Sozialleistungen, |
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mit Ansprüchen des Ehepartners (hier muss ggf. ein Antrag nach § 850c Abs. 6 ZPO gestellt werden), |
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mit unpfändbaren Ansprüchen, z.B. Sozialhilfe, sowie |
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mit einmaligen Sozialhilfeleistungen. |
Rz. 69
Eine Zusammenrechnung mit bedingt pfändbaren Ansprüchen kann nur erfolgen, wenn die Billigkeit i.S.v. § 850b Abs. 2 ZPO bejaht wird. Der Antrag auf Zusammenrechnung kann sofort mit dem Pfändungsantrag oder auch später gestellt werden.
Rz. 70
Der unpfändbare Grundbetrag ist regelmäßig zunächst dem Sozialhilfeleistungsanspruch zu entnehmen, dies ist der sichere Anspruch.
III. Wirkung der Zusammenrechnung
Rz. 71
Der Zusammenrechnungsbeschluss nach § 850e Nr. 2a ZPO gilt grds. nur unter den Ve...