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Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen (z.B. Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel) unterliegen nicht der Pfändung (§ 54 Abs. 1 SGB I). Es handelt sich hierbei um zweckgebundene Leistungen, die höchstpersönlich gewährt werden und somit nicht übertragbar sind.[4]

[4] Zöller/Herget, ZPO, § 850i Rn 17; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850i Rn 20.

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