Rz. 63

Ebenso wie § 54 SGB I wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs v. 13.6.1994 auch § 850e Nr. 2a ZPO über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialgeldleistungen geändert. Eine redaktionelle Anpassung erfolgte infolge des Jahressteuergesetzes 1996 durch das Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996).[56]

 

Rz. 64

Nach der Neufassung ab dem 1.1.1996 sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können.[57]

 

Rz. 65

Auf Antrag des Gläubigers ist die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld auszusprechen. Denn bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine laufende Geldleistung nach dem SGB III im Sinne dieser Vorschrift (die von der Bundesagentur für Arbeit geleistet wird) und die nach § 54 Abs. 4 SGB I der Pfändung unterworfen ist.[58]

[56] JStErG 1996, BGBl I 1996, 1959.
[57] Vgl. Hornung, Rpfleger 1994, 442.
[58] LG Leipzig v. 4.5.2021 – 03 T 465/20, juris.

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