Rz. 6

Einmalige Geldleistungen unterliegen nur dann der Pfändung, wenn und soweit diese der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I). Liegen die Voraussetzungen vor, ist die einmalige Geldleistung in vollem Umfange pfändbar.

Der Anspruch gegen eine Krankenkasse auf Erstattung von Taxikosten für die Fahrt zu einer Krankenbehandlung ist allerdings nach § 54 Abs. 2 SGB I nicht pfändbar.[5]

 

Rz. 7

Zu den einmaligen Geldleistungen gehören z.B. die Rentenabfindungen an Witwen und Witwer im Fall einer Wiederverheiratung nach § 107 SGB VI, Rentenabfindungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 7580 SGB VII), Bestattungs- und Sterbegelder nach §§ 63, 64 SGB VII, ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz (§§ 43, 64 SGB VII), Darlehen und Zuschüsse für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben bis zu einem Betrag von 5 000 EUR (§ 16c SGB II), Verpflegungsgeld[6] oder Geldbeträge zur Beschaffung von Sachleistungen i.S.v. § 54 Abs. 1 SGB I.

 

Rz. 8

Bei der Frage der Pfändbarkeit eines solchen Anspruchs sind folgende Kriterien abzuwägen:

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners,
Art des beizutreibenden Anspruchs,
Höhe der Geldleistung sowie
Zweckbestimmung der Geldleistung.
 

Rz. 9

Eine Pfändung wird demzufolge immer dann, aber regelmäßig auch nur dann, möglich sein, wenn durch die Vollstreckungsmaßnahme die gepfändete Leistung gerade ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Pfändung des Zuschusses zur Beschaffung oder Instandhaltung eines Motorfahrzeuges gem. § 11 Abs. 3 BVG oder § 40 SGB VII oder die Rentenabfindung zum Erwerb eines Grundstückes gem. § 72 BVG beantragt wird. Eine Pfändung wird daher nur in Ausnahmefällen möglich sein. In der Praxis spielt die Pfändung von einmaligen Geldleistungen daher nur eine ausgesprochen untergeordnete Rolle.[7]

[6] VG Cottbus v. 23.5.2019 – 6 K 315/16, juris.
[7] Vgl. hierzu auch Meierkamp, Rpfleger 1987, 349, 351.

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