Rz. 165

Wurde dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bezeichneten Kosten zur Folge (§ 122 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 166

Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 ZPO schützt den Beklagten bei einem verlorenen Prozess davor, von dem Kläger,[329] dem uneingeschränkt[330] Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt worden ist, wegen dessen Anspruch bezüglich der entstehenden bzw. rückständigen Gerichts- bzw. Gerichtsvollzieherkosten in Anspruch genommen zu werden. Denn genauso wie der Kläger, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, bei einem gewonnenen Rechtsstreit von solchen Kosten über die Regelung des § 122 Abs. 1 Buchst. a ZPO befreit ist, muss dies auch für den Beklagten gelten. Andernfalls läge ein Widerspruch vor.[331]

 

Rz. 167

 

Hinweis

Da die Regelung davon ausgeht, dass dem Kläger, Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt wurde, gilt im Umkehrschluss, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen die beklagte Partei wegen der genannten Kosten in Anspruch genommen werden kann.

[329] Gilt nur für den "angegriffenen" Gegner; greift dieser somit selbst an, tritt für sein Angriffsmittel (z.B. Widerklage) die Befreiung nicht ein; vgl. auch Schoreit/Dehn, § 122 ZPO Rn 12 m.w.N.
[330] Im Falle von Ratenzahlungen gilt dies nicht, sodass der Beklagte die Auslagenvorschüsse zu zahlen hat.
[331] Zöller/Philippi, § 122 Rn 21.

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