Rz. 327

Die Ratsgebühr ist nach Nr. 2501 Abs. 2 VV in voller Höhe auf Gebühren einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen, also insbesondere auf eine Gebühr nach Nr. 2503 VV, auf die Gebühren nach Nr. 2300–2303 VV, wenn keine Beratungshilfe gewährt wird, und auf die Gebühren der Nr. 3100 f. VV, unabhängig davon, ob der Rechtsuchende im nachfolgenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe erhält oder nicht. Daraus folgt, dass bei der Beratungshilfe entweder nur eine Ratsgebühr gem. Nr. 2501 VV oder eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV entstehen kann.

Erhält der Rechtsuchende im nachfolgenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe, so ist die Ratsgebühr auf die Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen, die der Anwalt aus der Landeskasse erhält. Er darf sie nicht etwa analog § 58 Abs. 2 RVG auf die sog. Differenzkosten verrechnen.[498]

Angerechnet wird nur die Gebühr; Auslagen nach § 46 RVG sind nicht anzurechnen, ebenso nicht die Auslagenpauschale – soweit entstanden – nach Nr. 7002 VV. Die Auslagenpauschale kann also bei einer nachfolgenden Vertretungstätigkeit (Nr. 2503 VV) gegebenenfalls zweimal anfallen.[499]

[498] LG Berlin JurBüro 1983, 1060 = AnwBl 1983, 478.
[499] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 7002 Rn 36 f.

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