Rz. 288

Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.[466]

 

Rz. 289

 

Beispiel

Der Rechtsanwalt beantragt für seinen Mandanten Prozesskostenhilfe für die Hauptsache und das einstweilige Anordnungsverfahren, mit dem er monatlichen Unterhalt von 600 EUR geltend macht. Hierbei versichert der Mandant an Eides Statt, dass er sich ohne Unterhaltszahlung in einer Notlage befinden würde. In der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass der Mandant ein Sparvermögen von 13.000 EUR nicht angegeben hatte. Das Gericht hebt die Prozesskostenhilfe-Bewilligung daher unter Berufung auf § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf. Der Rechtsanwalt legt hiergegen Beschwerde ein. Der Aufhebungsbeschluss wird rückgängig gemacht, weil der RA glaubhaft macht, dass die Nichtangabe versehentlich unterblieb.

Der Gegenstandswert richtet sich nach der Hauptsacheforderung und beträgt 600 EUR × 6 (Monate) = 3.600 EUR (§§ 51 Abs. 1, 41 FamGKG). R kann für seine Tätigkeit eine 1,0-Verfahrensgebühr aus diesem Wert geltend machen.

 

Rz. 290

Wird nur für einen Teil der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragt, so ist auch nur dieser Teil maßgebend. Die Wertbestimmung im Beschwerdeverfahren richtet sich ebenfalls nach dem Wert der Hauptsache.[467] Das OLG Frankfurt/M.[468] führt dazu aus:

Zitat

"Das Gesetz macht keine Einschränkung dergestalt, dass etwa das Beschwerdeverfahren von dieser Streitwertregelung ausgenommen sei. Es erfasst vielmehr mit dieser den Streitwert betreffenden Sonderregelung das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt."

[466] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 3335 VV Rn 73.
[467] OLG Karlsruhe JurBüro 1980, 1853 m. Anm. Mümmler = Justiz 1980, 1853 = KostRsp. BRAGO § 51 Nr. 3 m. Anm. E. Schneider und Lappe; OLG Frankfurt/M. AnwBl 1992, 93 = JurBüro 1992, 98 m. Anm. Mümmler = MDR 1992, 524 = Rpfleger 1992, 166 = KostRsp. BRAGO § 51 Nr. 8; OLG Oldenburg OLGR 1994, 111 = KostRsp. BRAGO § 51 Nr. 9 m.w.N.; a.M. BayObLG JurBüro 1990, 1640 = KostRsp. BRAGO § 51 Nr. 6.; VGH München NJW 2007, 861.
[468] OLG Frankfurt/M. AnwBl 1992, 93 = JurBüro 1992, 98 m. Anm. Mümmler = MDR 1992, 524 = Rpfleger 1992, 166 = KostRsp. BRAGO § 51 Nr. 8.

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