Rz. 259
Die herrschende Meinung[460] berechnet jedoch den weiteren Anspruch des Anwalts aus der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung für den gesamten Auftrag und der Wahlanwaltsvergütung für den von der Prozesskostenhilfe umfassten Teil. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
Rz. 260
1. Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert von 6.000 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG | 460,20 EUR | ||
1,2-Terminsgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG | 424,80 EUR | ||
Pauschale | 20,00 EUR | ||
19 % USt | 171,95 EUR | ||
Summe | 1.076,95 EUR |
abzüglich
2. Wahlanwaltsvergütung nach dem Teilwert der Prozesskostenhilfe von 3.600 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr | 327,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr | 302,40 EUR |
Pauschale | 20,00 EUR |
19 % USt | 123,50 EUR |
Summe | 773,50 EUR |
Somit hätte A einen weiteren Anspruch von | 303,45 EUR |
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