Rz. 259

Die herrschende Meinung[460] berechnet jedoch den weiteren Anspruch des Anwalts aus der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung für den gesamten Auftrag und der Wahlanwaltsvergütung für den von der Prozesskostenhilfe umfassten Teil. Somit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Rz. 260

 
Praxis-Beispiel

1. Wahlanwaltsvergütung nach dem Gesamtstreitwert von 6.000 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG 460,20 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG 424,80 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 171,95 EUR
Summe     1.076,95 EUR

abzüglich

2. Wahlanwaltsvergütung nach dem Teilwert der Prozesskostenhilfe von 3.600 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr 327,60 EUR
1,2-Terminsgebühr 302,40 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 123,50 EUR
Summe 773,50 EUR
Somit hätte A einen weiteren Anspruch von 303,45 EUR
[460] BGHZ 13, 373; BGH JurBüro 1988, 145; Riedel/Sußbauer, A 31 zu § 13; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 48 Rn 61.

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