Rz. 321

Die Vergütungsregelungen für die anwaltliche Tätigkeit im Bereich der Beratungshilfe ist in Abschnitt 5 des 2. Teils des Vergütungsverzeichnisses abschließend geregelt.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 BerHG besondere Vereinbarungen getroffen sind (§ 44 S. 1 RVG). Für die Geltendmachung der Gebühren gegenüber der Staatskasse ist ebenfalls ein Antrag[496] erforderlich unter Vorlage der seitens des Gerichts ausgestellten Beratungshilfescheine und sonstiger Nachweise, bspw. Abschriften der gefertigten Schreiben.

Es sind vier Gebührentatbestände als Festgebühren zu unterscheiden:

[496] Muster unter Rdn 359.

I. Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV)

 

Rz. 322

Nach Nr. 2500 VV steht dem Rechtsanwalt eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR zu.

Zu dieser Gebühr wird weder die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV noch Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV erhoben (VV 2500 Anm.). Der in der Regel umsatzsteuerpflichtige Rechtsanwalt muss somit aus dem Betrag von 15 EUR noch die Umsatzsteuer abführen. Bei dem derzeit geltenden Umsatzsteuersatz (19 %) werden ihm noch 13,00 EUR netto verbleiben.

 

Rz. 323

Die Gebühr kann erlassen werden, was sich aus der Anmerkung zu Nr. 2500 VV ergibt.

Die Beratungshilfegebühr schuldet nur der Rechtsuchende (§ 44 S. 2 RVG).

II. Beratungsgebühr (Nr. 2501 VV)

 

Rz. 324

Erteilt der Rechtsanwalt nur eine Beratung und sonst keine weitere gebührenpflichtige Tätigkeit, so entsteht die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV in Höhe von 35 EUR.

1. Entstehen

 

Rz. 325

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder Auskunft erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2501 VV. Was unter Beratung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 RVG. Hierunter fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft. Dies ist nicht zahlenmäßig zu verstehen. Auch für mehrere Besprechungen in denen Rat oder Auskunft erteilt werden, entsteht die vorgenannte Gebühr nur einmal.

Berät der Anwalt mehrere Personen in einer Angelegenheit, erhält er, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Beratung derselbe ist, noch zusätzlich die Erhöhung nach Nr. 1008 VV um 30 % pro weiteren Auftraggeber (10,50 EUR). Mehrere Erhöhungen dürfen allerdings das Doppelte der Festgebühr von insgesamt 70,00 EUR nicht überschreiten.

 

Rz. 326

Liegen unterschiedliche Gegenstände vor, so kann mehrfach abgerechnet werden. Hierbei ist für die Frage, ob es sich bei verschiedenen Beratungen um dieselbe Angelegenheit handelt entscheidend, ob für das gesamte zu besorgende Geschäft

ein einheitlicher Auftrag vorliegt,
der RA bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche den gleichen Rahmen einhält und
zwischen den einzelnen Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht.[497]

Der Rat oder die Auskunft darf nicht in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit stehen. Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

Der Rechtsuchende lässt sich zugleich vom Anwalt vertreten.

 

Beispiel

Der Anwalt verfasst für den Rechtsuchenden ein Schreiben, in dem die Anfechtung eines Kaufvertrages erklärt wird. Gleichzeitig berät er den Rechtsuchenden, wie er sich weiterhin zu verhalten habe.

Die Beratung geschieht hier anlässlich einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Vertretung. Eine Gebühr nach Nr. 2501 VV fällt somit nicht an. Der Anwalt erhält vielmehr nur die Gebühr nach Nr. 2503 VV.

Gleiches gilt, wenn der Anwalt für den Rechtsuchenden bereits gerichtlich tätig ist und er ihn anlässlich des gerichtlichen Verfahrens berät. Auch hier steht die beratende Tätigkeit mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Führung des Rechtsstreits, in Zusammenhang, sodass nicht nach Nr. 2503 VV abgerechnet werden kann, abgesehen davon, dass die Beratungshilfe ohnehin nur für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilt werden darf (§ 1 Abs. 1 BerHG).
Ändern sich die Vermögensverhältnisse das Rechtssuchenden nachträglich oder erhält er aufgrund der Tätigkeit des Anwaltes ein Vermögen, welches er nach Grundsätzen der Prozesskostenhilfe einsetzen müsste, kommt eine nachträgliche weitere Vergütung des Rechtsanwalts nach derzeitiger Rechtslage nicht in Betracht. Dies begründet sich damit, dass das Recht zur Beratungshilfe, trotz der Reformbemühungen, bis heute keine nachträgliche Aufhebung der Beratungshilfe wegen veränderter Vermögensverhältnisse kennt. Auch darf der Anwalt keine weiteren Gebühren mit der nun vermögenden Person abrechnen.
[497] Hansens, JurBüro 1987, 23, 25 m.N.; Schoreit/Dehn, § 132 BRAGO Rn 6; BayVGH JurBüro 1992, 536; AnwBl 1994, 376.

2. Anrechnung

 

Rz. 327

Die Ratsgebühr ist nach Nr. 2501 Abs. 2 VV in voller Höhe auf Gebühren einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen, also insbesondere auf eine Gebühr nach Nr. 2503 VV, auf die Gebühren nach Nr. 2300–2303 VV, wenn keine Beratungshilfe gewährt wird, und auf die Gebühren der Nr. 3100 f. VV, unabhängig davon, ob der R...

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