Rz. 7

Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe können gem. Art. 13 der Richtlinie:

entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingereicht werden, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsbehörde),
oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates des Gerichtsstands,
oder des Vollstreckungsmitgliedstaates (Empfangsbehörde).
 

Rz. 8

In der Bundesrepublik Deutschland nehmen die Aufgaben der Übermittlungsstellen sachlich die Amtsgerichte (§ 1077 Abs. 1 S. 1 ZPO), funktionell der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 6 RpflG) wahr.

Die Übermittlungsstelle prüft nach § 1077 Abs. 4 ZPO die Vollständigkeit des Antrags und wirkt gegebenenfalls darauf hin, dass erforderliche Anlagen beigefügt werden. Ferner fertigt sie von Amts wegen die entsprechenden Übersetzungen der Eintragungen in den Standardformularen in der Amtssprache des ersuchten Staates oder in der Sprache, die der Mitgliedsstaat soweit zugelassen hat, an.[7]

Ist der Antrag offensichtlich unbegründet, oder fällt er offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der o.g. Richtlinie 2003/8/EG, kann die Übermittlungsstelle die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen (§ 1077 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Die Übermittlungsstelle hat die vorgesehenen Übersetzungen auf ihre Kosten von Amts wegen zu beschaffen (§ 1077 Abs. 4 S. 1 ZPO). Eine Rückforderung der Kosten ist möglich, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Empfangsbehörde abgelehnt wird, wenn der Antragsteller den Antrag zurücknimmt, oder wenn die Übermittlung des Antrags nach § 1077 Abs. 3 ZPO abgelehnt wird (§ 28 Abs. 3 GKG, § 2 Nr. 1a KostO).

Die Anträge nebst Anlagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der Übersetzungen an die zuständige Empfangsstelle zu übersenden (§ 1077 Abs. 5 S. 2 ZPO).

Für den Fall, dass dem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach deutschem Recht zwar Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, der Antrag in dem ersuchten Mitgliedstaat jedoch wegen niedrigerer Lebenshaltungskosten und entsprechend niedrigerer Schwellenwerte für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, kann auf Antrag eine Bescheinigung über seine Bedürftigkeit erteilt werden (§ 1077 Abs. 6 ZPO). Diese wird durch die Übermittlungsstelle ausgestellt.

[7] Die entsprechenden Erklärungen der Mitgliedsstaaten können der folgenden Internetseite entnommen werden: http//www.internationale-rechtshilfe.nrw.de.

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