Rz. 216

Auszuzahlen ist der Betrag, den die Staatskasse tatsächlich über die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche hinaus erhalten hat. Sind demnach

die rückständigen oder entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sowie
die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. § 59 RVG) beigeordneter Anwälte gedeckt

und ist zusätzlich ein Überschuss entstanden, dann ist der Ausgleichsanspruch des beigeordneten Anwalts zu berücksichtigen und zwar bis zur Höhe der Regelgebühren.[412]

 

Rz. 217

Der auszuzahlende Betrag beträgt jedoch höchstens die Differenz zwischen den nach § 49 RVG errechneten Gebühren und den Regelgebühren nach § 13 RVG. Dies bedeutet, dass die Auszahlung der weiteren Vergütung nur bei einer nachträglich angeordneten Ratenzahlung in Betracht kommen kann (§ 120a Abs. 1 ZPO), ebenso, wenn die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO aufgehoben wird.[413]

 

Rz. 218

 

Hinweis

Die Ratenzahlung der Prozesskostenhilfe-Partei hat also hier die Wirkung eines vom Staat gewährten zinslosen Darlehens (sog. Justizdarlehn), durch welches die Prozesskostenhilfe-Partei die Kosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung abzahlt. Im obigen Beispiel könnte der Rechtsanwalt demnach nach ca. 31 Monaten die weitere Vergütung von 610 EUR aus der Staatskasse beanspruchen. Die Staatskasse zieht demnach über eine angeordnete Ratenzahlung für den Anwalt die weitere Vergütung ein.

[412] OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 236.
[413] Mümmler, JurBüro 1992, 786.

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