Rz. 202

Für die Bewilligung ist, im Amts- sowie Antragsverfahren, stets ein Antrag erforderlich. Auch hier können die nach § 117 ZPO eingeführten Vordrucke[394] verwendet werden, §§ 76 Abs. 1, 117 Abs. 4 ZPO. Des Weiteren kann die Partei gem. ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht oder nur zum Teil in Raten aufbringen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO. Auch hier muss die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg besitzen und darf nicht mutwillig sein.

Durch die Einführung des § 36 FamFG sind die Gerichte gehalten zunächst in den Verfahren, in denen ein Vergleichsabschluss zulässig ist, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dies ist auch bei der Beurteilung der Mutwilligkeit zu beachten. Der Abschluss von Vergleichen sollte im Hinblick auf die teils sensible Materie der FamFG-Verfahren großzügig behandelt werden.[395]

 

Rz. 203

Das weitere Verfahren nach Prüfung des VKH-Antrages richtet sich gem. § 77 FamFG. Die Vorschrift verdrängt § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Anhörung der Beteiligten und § 119 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen. Im Übrigen bleiben aber § 118 Abs. 1 S. 2–5, Abs. 2 und 3 ZPO sowie § 119 Abs. 1 ZPO über § 76 Abs. 1 FamFG weiter anwendbar.

Vor der Bewilligung kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, § 77 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es steht hierbei im Ermessen des Gerichts welche Beteiligte hier im Einzelfall angehört werden. Jedenfalls sollte diesen Beteiligten rechtliches Gehört gewährt werden, deren verfahrensrechtliche Stellung durch die Gewährung von VKH berührt werden würde (u.a. Verfahren nach § 113 Abs. 3 BGB, Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG). Für die Übermittlung der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 S. 2–4 ZPO entsprechend.[396]

Die VKH beginnt ebenso wie die Prozesskostenhilfe mit dem Wirksamwerden des bewilligenden Beschlusses. Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst die Bewilligung gem. § 77 Abs. 2 FamFG alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Für Vollstreckungsmaßnahmen, die sich nicht nur auf das bewegliche Vermögen beziehen, muss VKH für jede Maßnahme besonders beantragt werden.[397]

[394] Muster unter Rdn 362.
[395] Götsche, FamRZ 2009, 385.
[396] S. Rdn 101 ff.

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