Rz. 337

Nach der Anmerkung zu Nr. 2500 VV kann der Rechtsanwalt zusätzlich zu allen anderen anfallenden Vergütungsansprüchen vom Rechtsuchenden eine Beratungsgebühr ("Schutzgebühr") von 15,00 EUR fordern, die er nach dessen Verhältnissen jedoch erlassen kann. Auslagen zu dieser Gebühr dürfen nicht erhoben werden. Die Gebühr schuldet nicht die Staatskasse, sondern der Rechtssuchende (§ 44 S. 2 RVG). Dieser weitere Gebührenanspruch sollte in der Praxis gegenüber dem Mandanten auf jeden Fall geltend gemacht werden, denn mit dieser Regelung wird der Zweck verfolgt, Missbrauch und Querulantentum abzuwehren.[503]

 

Rz. 338

Da es an einem rechtsgeschäftlichen Auftrag fehlt, kann diese Gebühr allerdings nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden.

 

Rz. 339

Gem. § 3a Abs. 4 RVG bleibt § 8 BerHG unberührt. Nach § 8 BerHG sind Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Beratungshilfe nichtig. Diese Regelung entspricht der vorigen Regelung des § 4 Abs. 6 RVG a.F. Der Rechtsanwalt kann lediglich die Schutzgebühr von dem Mandanten verlangen. Erkennt der Rechtsanwalt erst nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung, dass die Voraussetzungen der Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, ist die Vergütungsvereinbarung ex nunc nichtig. Das bloße Bestehen eines Anspruchs auf Beratungshilfe führt nicht zur Nichtigkeit einer Vergütungsvereinbarung. Hat der Mandant einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe und nimmt sie trotz der Kenntnis von der Möglichkeit nicht in Anspruch, so ist eine Vergütungsvereinbarung nicht nichtig.[504]

[503] Vgl. auch Langner, BT-Prot. v. 27.4.1978, 6989.
[504] Beck’scher Online-Kommentar RVG, Rn 22–24 § 3a.

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