Rz. 476

Der Spruch der Einigungsstelle beendet gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Wirkung, die eine Einigung der Betriebsparteien gehabt hätte.[1074] Da er sowohl Rechte und Pflichten für Betriebsrat und Arbeitgeber begründet als auch normativ auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer einwirkt, besteht häufig ein erhebliches Interesse der Parteien, den Spruch arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Das prozessuale Mittel dazu stellt die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs im Beschlussverfahren nach § 76 Abs. 5 BetrVG dar.

Der Spruch der Einigungsstelle ist gerichtlich auf Rechtsverstöße und auf eine Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens überprüfbar. § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG sieht vor, dass die Überschreitung der Ermessensgrenzen nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zuleitung des Beschlusses der Einigungsstelle geltend gemacht werden kann. Für die Geltendmachung von Rechtsverstößen besteht keine Frist.

[1074] DKKWW/Berg, § 76 BetrVG Rn 141; ErfK/Kania, § 76 BetrVG Rn 26 f.

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