Rz. 673

Der in Rdn 485 ff. beschriebene Unterlassungsanspruch kann auch mittels einer einstweiligen Verfügung zur Geltung gebracht werden.[1425] Dies ist häufig nötig, um eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats effektiv zu unterbinden.

Einstweilige Verfügungen sind auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zulässig. Für das Verfahren gelten mit geringfügigen Modifikationen die Zwangsvollstreckungsvorschriften der ZPO (§§ 704 ff., siehe § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG).

[1425] GK-BetrVG/Wiese/Gutzeit, § 87 Rn 1111; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn 138; DKKW/Klebe, Einl. Rn 223 ff.; Fitting u.a., § 87 Rn 610, Anhang 3 ArbGG Rn 65 ff.

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