Rz. 508

Der Unterlassungsanspruch bezieht sich nach h.M. nur auf die mitbestimmungswidrige Auswahlrichtlinie, nicht auf die Kündigungen selbst. Diese kann der Betriebsrat nicht durch einen Unterlassungsantrag verhindern.[1175] Auch sollen die Kündigungen selbst nicht unwirksam sein wegen des Verstoßes gegen die Mitbestimmung bei der Auswahlrichtlinie.[1176]

[1175] Rossa/Salamon, NJW 2008, 1991.
[1176] BAG 6.7.2006 – 2 AZR 442/05, NZA 2007, 139 sowie 2 AZR 443/05, NZA 2007, 197.

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