Rz. 508
Der Unterlassungsanspruch bezieht sich nach h.M. nur auf die mitbestimmungswidrige Auswahlrichtlinie, nicht auf die Kündigungen selbst. Diese kann der Betriebsrat nicht durch einen Unterlassungsantrag verhindern.[1175] Auch sollen die Kündigungen selbst nicht unwirksam sein wegen des Verstoßes gegen die Mitbestimmung bei der Auswahlrichtlinie.[1176]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen