Rz. 321

Ein in der Automobilindustrie tätiges Unternehmen mit ca. 200 Mitarbeitern plant das Werk A zum 30.6.2020 zu schließen und sämtliche Mitarbeiter dieses Werkes zu entlassen, um die Produktion ins Ausland zu verlagern. Am 10.12.2019 setzt der Personalleiter des Unternehmens den zuständigen Betriebsrat von der Entscheidung der Geschäftsleitung in Kenntnis. Er teilt dem Betriebsrat mit, dass er anlässlich der geplanten Betriebsänderung mit ihm über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln wolle. Er übersendet dem Betriebsrat in Folge eine E-Mail mit dem sog. Whitebook, in der der Personalleiter auch den Fachanwalt für Arbeitsrecht (…) einkopiert. Der Betriebsrat beschließt daraufhin am 12.12.2019, den Fachanwalt für Arbeitsrecht (…) als Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG für die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan hinzuzuziehen. Dieser wurde auch schon in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen mehrfach auf Basis einer Honorarvereinbarung zu einem Stundensatz von 250 EUR auf Seiten des Betriebsrates als Sachverständiger hinzugezogen und ist daher mit den Gegebenheiten im Unternehmen bereits vertraut. Obwohl das Unternehmen in der Vergangenheit die Hinzuziehung besagten Rechtsanwalts auf Basis einer identischen Honorarvereinbarung stets akzeptiert hatte, lehnt der Personalleiter dieses Mal jedoch eine Vereinbarung über die Hinzuziehung des Rechtsanwalts kategorisch ab. Daraufhin stellt der Betriebsrat beim zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen.

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