Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
a) Muster
Rz. 231
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Muster 3.18: Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG
An das
Arbeitsgericht _________________________
_________________________
Rügeschrift
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger und Rügeführer –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________
gegen
die _________________________
– Beklagte und Rügegegnerin –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts _________________________ vom _________________________, zugestellt am _________________________, Az.: _________________________, die
Anhörungsrüge
nach § 78a ArbGG.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Durch das nicht berufungsfähige Urt. v. _________________________ wurde der Kläger in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.
Das erkennende Gericht hat
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bei seiner Entscheidung den Schriftsatz des Rügeführers vom _________________________ nicht berücksichtigt; und/oder |
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den Vortrag des Rügeführers im Schriftsatz vom _________________________ zu Unrecht für verspätet gehalten und deshalb nicht berücksichtigt; und/oder |
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das Vorbringen des Rügeführers zu _________________________ als unsubstantiiert angesehen, ohne hierauf hinzuweisen; und/oder |
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fälschlicherweise die Tatsache, dass _________________________ als unstreitig behandelt; und/oder |
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das Beweisangebot des Rügeführers im Schriftsatz vom _________________________ auf Vernehmung der Zeugen _________________________ übergangen. |
Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch entscheidungserheblich, denn _________________________ (weitere Ausführungen)
(Signatur)
b) Erläuterungen
Rz. 232
Das mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getretene Anhörungsrügengesetz eröffnet durch § 78a ArbGG auf entsprechende Rüge der beschwerten Partei den Gerichten für Arbeitssachen aller Instanzen die Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer instanzbeendender Entscheidungen. Es handelt sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf eigener Art, der von der Gegenvorstellung und der außerordentlichen Beschwerde abzugrenzen ist. Die Rüge dient andererseits nicht dazu, eine aus Sicht des Rügeführers fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht geltend zu machen, durch die sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Nicht jede falsche Rechtsanwendung durch ein Gericht indiziert eine Verletzung rechtlichen Gehörs des Unterlegenen.
Rz. 233
Die Gehörsrüge kann sich gegen jede arbeitsgerichtliche Endentscheidung richten, gegen die mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht vorgegangen werden kann (§ 78a Abs. 1 S. 2 ArbGG). Erfasst werden nicht nur Entscheidungen in der Hauptsache, z.B. nicht berufungsfähige Urteile der Arbeitsgerichte oder Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte im einstweiligen Rechtsschutz; es können auch Entscheidungen zum Gegenstandswert oder in einem Prozesskostenhilfeverfahren überprüft werden. Bei bloßen Zwischenentscheidungen und verfahrensleitenden Maßnahmen (z.B. Terminierung, Terminvorbereitung, Beweisaufnahme) besteht die Möglichkeit der Gehörsrüge dagegen nicht. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen bzw. als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist nicht statthaft, § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG.
Die Anhörungsrüge setzt eine Beschwer der rügenden Partei voraus, die sog. Rügeberechtigung.
Rz. 234
Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben, spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (vgl. § 294 ZPO). Hierfür wird regelmäßig der Hinweis auf das Zustelldatum genügen. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Rz. 235
Die Anhörungsrüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss schriftlich erhoben werden und die angegriffene Entscheidung bezeichnen (§ 78a Abs. 2 S. 4 und 5 ArbGG).
Rz. 236
Die Anhörungsrüge muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist auch inhaltlich begründet werden. Der Rügeführer hat darzulegen, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt. Macht er geltend, Sachvortrag sei übergangen worden, so muss er diesen konkret bezeichnen und zusätzlich darlegen, dass die Nichtberücksichtigung dieses Sachvortrags entscheidungserheblich ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber erst vor, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das zwingt zur sorgfältigen Angabe, wo was vo...