Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
a) Muster
Rz. 130
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Muster 3.9: Berufungsschrift
An das
Landesarbeitsgericht _________________________
_________________________
Berufungsschrift
In dem Rechtsstreit
der _________________________
– Beklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________
gegen
den _________________________
– Kläger und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter erster Instanz: RA _________________________
lege ich namens der Beklagten/Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts _________________________ vom _________________________ (Verkündungsdatum), zugestellt am _________________________, Az.: _________________________, fristwahrend
Berufung
ein. Eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils füge ich bei.
Die Berufungsanträge bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
(Ggf.: Die Gegenseite ist mit Schriftsatz vom heutigen Tag darum gebeten worden, noch keinen Rechtsanwalt für die Berufungsinstanz zu beauftragen, solange nicht feststeht, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt werden soll.
Zudem beantragen wir Akteneinsicht.)
(Signatur)
b) Erläuterungen
aa) Gegenstand und Statthaftigkeit der Berufung
Rz. 131
Mit der Berufung können erstinstanzliche Endurteile (§ 300 ZPO), Teilurteile (§ 301 ZPO), Vorbehaltsurteile (§ 302 ZPO) und Ergänzungsurteile (§ 321 ZPO) angegriffen werden. Berufungsfähig sind ferner Zwischenurteile, die nur über die Zulässigkeit der Klage entscheiden (§ 280 ZPO). Das gilt auch für ein Zwischenurteil, das einen Wiedereinsetzungsantrag zurückweist und für das Zwischenurteil des § 5 Abs. 4 S. 3 KSchG. Dagegen kann ein Zwischenurteil, das allein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidet (§ 304 ZPO), nur zusammen mit dem Endurteil angegriffen werden (§ 61 Abs. 3 ArbGG).
Versäumnisurteile können nur dann mit der Berufung angegriffen werden, wenn der Einspruch gegen sie nicht statthaft ist (§ 514 ZPO). Das betrifft zum einen im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Versäumnisurteile gegen den Anspruchsteller (§ 238 Abs. 2 S. 2 ZPO) und zum anderen die sog. Zweiten Versäumnisurteile (§ 345 ZPO). Gegen das erste echte Versäumnisurteil findet der Rechtsbehelf des Einspruchs statt, § 338 ZPO.
Nicht berufungsfähig sind arbeitsgerichtliche Urteile, gegen die nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Hier richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den §§ 567 ff. ZPO.
Rz. 132
Hat das Arbeitsgericht statt eines Urteils einen Beschluss erlassen, so ist sowohl das Rechtsmittel der Berufung als auch das der Beschwerde gegeben. Das folgt aus dem sog. Grundsatz der Meistbegünstigung. Voraussetzung ist allerdings, dass gegen die in richtiger Form erlassene Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft wäre. Der Fehler des Gerichts verhilft dem Rechtsmittelführer nicht zu mehr Rechten, als er bei zutreffender Entscheidung gehabt hätte.
Rz. 133
Gem. § 64 Abs. 2 ArbGG ist die Berufung statthaft,
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wenn sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist (s. Rdn 134), |
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wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt (gemessen an den Anträgen ohne Zinsen; s. Rdn 137), |
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in Bestandsschutzstreitigkeiten (z.B. Statusverfahren, Kündigungsverfahren, Entfristungsklagen, Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung oder eines Aufhebungsvertrags) oder |
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wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, ein Fall schuldhafter Säumnis habe nicht vorgelegen. |
Rz. 134
Neben den drei Fällen der gesetzlichen Zulassung des Rechtsmittels hat die Kammer 1. Instanz eine Zulassungsentscheidung im Urteilstenor zu treffen. Eine Zulassung in den Entscheidungsgründen oder in der Rechtsmittelbelehrung reicht nicht aus. Die Zulassungsgründe finden sich in § 64 Abs. 3 ArbGG. Bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen kann sich die Zulassung auf einen Streitgegenstand beschränken, jedoch nicht auf eine Rechtsfrage. Die Zulassungsentscheidung, die keiner Begründung bedarf, kann als solche nicht gesondert angefochten werden. Fehlt dagegen die erforderliche Entscheidung, so hat auf einen binnen zwei Wochen ab Verkündung zu stellenden Antrag die Kammer des Arbeitsgerichts eine ergänzende Entscheidung hierüber zu treffen, § 64 Abs. 3a ArbGG. Das LAG ist an die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung durch das Arbeitsgericht gebunden, § 64 Abs. 4 ArbGG.
Rz. 135
Berufungsführer können die verfahrensbeteiligten Parteien, Streitgenossen, Nebenintervenienten oder solche Personen sein, deren Eintritt in den Rechtsstreit durch Urteil versagt worden ist.