Isabel Hexel, Martina Hidalgo
a) Muster
Rz. 516
Muster 3.41: Beschwerdeschrift
Muster 3.41: Beschwerdeschrift
An das
Landesarbeitsgericht _________________________
_________________________
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. |
Betriebsrat der _________________________ (Firma), _________________________ (Straße, Ort), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________ |
– Beschwerdeführer/Antragsteller/Beteiligter zu 1. –
Verfahrensbevollmächtigter: RA _________________________
2. |
Firma _________________________, (Straße, Ort), vertreten durch _________________________ (gesetzlicher Vertreter) |
– Beschwerdegegnerin/Antragsgegnerin/Beteiligte zu 2. –
Verfahrensbevollmächtigter erster Instanz: RA _________________________
3. |
Herr _________________________, _________________________ (Straße, Ort) |
– Beteiligter zu 3. –
wegen _________________________ (Bezeichnung des Streitgegenstands)
lege ich namens des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts _________________________ vom _________________________ (Verkündungsdatum), Az.: _________________________,
Beschwerde
ein. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom _________________________ (Verkündungsdatum) ist beigefügt. Die Beschwerdeanträge und Beschwerdebegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
(Unterschrift)
b) Erläuterungen
aa) Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde
Rz. 517
Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren. Hierzu zählen auch Teil- und Zwischenbeschlüsse, sofern ihnen verfahrensbeendende Funktion zukommt. Das gilt auch für Einstellungsbeschlüsse des Vorsitzenden nach § 81 Abs. 2 S. 3 und § 83a Abs. 2 ArbGG.
Rz. 518
Die Beschwerde hat nach § 87 Abs. 4 S. 1 ArbGG aufschiebende Wirkung; der Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt (Suspensiveffekt). Die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird dadurch aber nicht berührt (§ 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
Die Beschwerde ist weder von der Höhe der Beschwer noch von der Zulassung durch das Arbeitsgericht abhängig.
Rz. 519
Beschwerdegericht ist das LAG. Das Arbeitsgericht darf der Beschwerde auch nicht abhelfen und seine Entscheidung ändern. Hat das Arbeitsgericht irrtümlich im Urteils- statt im Beschlussverfahren entschieden, kann der beschwerte Beteiligte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung wahlweise Beschwerde oder Berufung einlegen. Das LAG darf nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen, § 91 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Es muss vielmehr in der richtigen Verfahrensart entscheiden und das eingelegte Rechtsmittel entsprechend behandeln, also z.B. die Beschwerde gegen den Beschluss als Berufung im Urteilsverfahren.
bb) Beschwerdebefugnis und Beschwer
Rz. 520
Der Beschwerdeführer muss beschwerdebefugt sein. Das sind grundsätzlich alle im Verfahren zu Recht beteiligten oder zu beteiligenden Personen oder Stellen, die durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert sind. Das gilt unabhängig davon, ob sie vom Arbeitsgericht als Beteiligte hinzugezogen worden sind. Dagegen ist ein vom Arbeitsgericht zu Unrecht Beteiligter nicht beschwerdebefugt. Auch eine Rechtsmittelbelehrung, die fehlerhaft ein Rechtsmittel für gegeben erklärt, begründet keine Beschwerdebefugnis. Wer Beteiligter im Beschlussverfahren sein kann, ergibt sich aus materiellem Recht. Maßgebend ist, ob die Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung – und sei es nur über einen Hilfsantrag – in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligten sind von Amts wegen zu beteiligen, d.h. anzuhören und zum Verfahren hinzuzuziehen. Eines förmlichen Antrags des Antragstellers oder eines anderen Beteiligten bedarf es dazu nicht.
Rz. 521
Ist – wie bei der Anfechtung der Betriebsratswahl – eine bestimmte Anzahl von Antragstellern erforderlich und legen weniger Antragsteller Beschwerde ein, ist die Beschwerde zwar zulässig, der Antrag jedoch unbegründet.
Rz. 522
Der Beschwerdeführer muss durch die angegriffene Entscheidung beschwert sein. Die Beschwer ermittelt sich nach den gleichen Grundsätzen wie im Urteilsverfahren. Sie muss bei jedem Beschwerdeführer vorliegen. Für den Antragsteller ergibt sie sich aus einem Vergleich zwischen dem gestellten Antrag und der ergangenen Entscheidung. Hierfür sind nicht nur der Tenor, sondern auch die Gründe der Entscheidung maßgebend, soweit sie in Rechtskraft erwachsen. Bei den übrigen Beteiligten ist die Beschwer materiell zu ermitteln. Der Beschwerdeführer muss stets objektiv in seiner materiellen Rechtsstellung betroffen sein. Durch die Abweisung eines vom Antragsteller verfolgten Antrags ist ein sonstiger Beteiligter nicht beschwert, wenn er sich dem...