Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 254
Kernstück ist jedoch der individuelle Auskunftsanspruch der Beschäftigten aus § 10 Abs. 1 EntgTranspG nach näherer Maßgabe der §§ 11 ff. EntgTranspG. Danach können Beschäftigte Auskunft sowohl über die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung als auch über das Vergleichsentgelt, jeweils im Hinblick auf die relevante Vergleichstätigkeit und –gruppe des anderen Geschlechts, verlangen. Dies betrifft gem. § 10 Abs. 1 S. 2 EntgTranspG zum einen das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt i.S.d. § 5 Abs. 1 EntgTranspG als auch bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile, die der jeweilige Beschäftigte zum Gegenstand seines Auskunftsersuchens machen kann. Verfahren und Inhalt der Auskunftserteilung sind gesetzlich unterschiedlich gestaltet, je nachdem, ob ein Betriebsrat vorhanden ist oder nicht und ob es sich bei dem Auskunftspflichtigen um einen tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgeber handelt oder nicht.
a) Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 255
Auskunftsanspruchsberechtigt sind nur Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Entscheidend für die Berechnung dieses Schwellenwertes sind der Betriebsbegriff im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne und die Anzahl der bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten innerhalb des Betriebes. In gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen müssen daher sowohl der Beschäftigungsbetrieb selbst als auch der Vertragsarbeitgeber innerhalb des Betriebes über mehr als 200 Beschäftigte verfügen, da die Beschäftigten der anderen Unternehmen bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Aufgrund dieser Betriebsbezogenheit des Auskunftsanspruchs erstreckt sich die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch von vornherein nur auf Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und bei demselben Arbeitgeber angewendet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG).
Rz. 256
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist ferner, dass die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Mitarbeitern des jeweils anderen Geschlechts besteht (§ 12 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG). Hintergrund hierfür ist, dass bei einer kleineren Vergleichsgruppe mit dem Datenschutz unvereinbare Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte und deren Arbeitsentgelt möglich wären.
Rz. 257
Anspruchsgegner ist ausschließlich der Arbeitgeber. Trotz der weitreichenden Einbeziehung des Betriebsrates in das Verfahren der Auskunftserteilung besteht ein unmittelbarer und durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegen den Betriebsrat bei zutreffender Betrachtung nicht.
b) Geltendmachung des Auskunftsanspruchs
Rz. 258
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte ihren Auskunftsanspruch in Textform (§ 126b BGB) geltend zu machen. Existiert in dem Beschäftigungsbetrieb ein Betriebsrat, so ist das Auskunftsverlangen grundsätzlich an den Betriebsrat zu richten; ausnahmsweise ist der Arbeitgeber der Adressat des Auskunftsverlangens, wenn dieser zuvor die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung übernommen und dies gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat (§ 14 Abs. 1, 2 EntgTranspG bzw. §§ 15 Abs. 1, 2 EntgTranspG). In betriebsratslosen Betrieben sind die Auskunftsansprüche stets gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.
Rz. 259
Bei ihrem Auskunftsverlangen haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine Vergleichstätigkeit, d.h. eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit zu benennen (§ 10 Abs. 1 S. 2 EntgTranspG). Eine gleiche Tätigkeit liegt gem. § 4 Abs. 1 EntgTranspG vor, wenn Beschäftigte entweder an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. Von einer gleichwertigen Tätigkeit ist derweil auszugehen, wenn Beschäftigte unter Zugrundlegung einer Gesamtheit von Faktoren (z.B. Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen, Arbeitsbedingungen) als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (§ 4 Abs. 2 EntgTranspG). Inwieweit dem Beschäftigten die Benennung der Vergleichsgruppe zumutbar ist, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Zwar dürfen die Angaben im Rahmen des Auskunftsverlangens nicht vollkommen vage sein, da durch das Erfordernis der Benennung eine willkürliche zusammengestellte Vergleichsgruppe ausgeschlossen werden soll. Jedoch müssen solche Angaben genügen, aus denen der Arbeitgeber erkennen und beurteilen kann, welche Tätigkeiten mit denen des die Auskunft verlangenden Beschäftigten als tatsächlich vergleichbar eingestuft werden können. Um im Rahmen des Zumutbaren eine möglichst konkrete Vergleichstätigkeit zu bestimmen, kann z.B. die Angabe des Arbeitsortes, der Namen der in Bezug genommenen Kollegen oder der betreffenden Positionen genügen.
Rz. 260
Muster 3.20: Auskunftsverlangen gem. EntgTranspG
Muster 3.20: Auskunftsverla...