Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
a) Gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren
Rz. 356
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung, Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung, so kann der Arbeitgeber sanktionslos von der Maßnahme Abstand nehmen. Anderes gilt nur, wenn er dem betreffenden Mitarbeiter gegenüber ausnahmsweise verpflichtet ist, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Der Arbeitgeber kann aber auch von sich aus ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Ist die Zustimmung des Betriebsrats rechtskräftig ersetzt, kann der Arbeitgeber die personelle Maßnahme durchführen. Eine vorherige Durchführung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige personelle Maßnahme des § 100 BetrVG vorliegen (siehe dazu Rdn 366). Der Arbeitgeber kann, wenn die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zweifelhaft ist, auch den Hauptantrag stellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt; als Hilfsantrag wird dann die Ersetzung der Zustimmung beantragt (siehe dazu Rdn 367).
Die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens unterliegt keiner Frist. Das kann also auch noch Wochen und Monate nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat geschehen. Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber auch eine vorläufige personelle Maßnahme durchführen will, welcher der Betriebsrat widerspricht (siehe dazu Rdn 366).
Eine solche vorläufige personelle Maßnahme kann er auch noch im laufenden Zustimmungsersetzungsprozess durchführen. Verweigert der Betriebsrat auch die Zustimmung zur vorläufigen personellen Maßnahme, muss der erforderliche Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG im laufenden Zustimmungsersetzungsprozess anhängig gemacht werden.
b) Darlegungs- und Beweislast
Rz. 357
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Ergänzend dazu gelten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG folgende Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast der Parteien:
Der Arbeitgeber hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Betriebsrat zu der personellen Maßnahme ordnungsgemäß angehört wurde. Der Betriebsrat hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er frist- und formgemäß widersprochen hat. Hinsichtlich des Vorliegens/Nichtvorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen ist die Darlegungs- und Beweislast umstritten. Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass sie den Arbeitgeber trifft.
Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das Arbeitsgericht trotz Amtsermittlungsgrundsatzes allerdings nur die im Widerspruchsschreiben des Betriebsrats innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe. Es findet also keine umfassende Rechtsprüfung statt; der Betriebsrat kann auch keine Widerspruchsgründe nachschieben.
c) Ergänzung unzureichender Unterrichtung während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens
Rz. 358
Hat der Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG unvollständig informiert, so kann er dies während des laufenden Gerichtsverfahrens beheben. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn entgegen § 93 BetrVG keine Ausschreibung der offenen Position erfolgt ist. Denn aus dem Zweck der Vorschrift folgt: Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Nur in besonders dringlichen Fällen kann das ausnahmsweise anders se...