An das Arbeitsgericht
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. Betriebsrat der _________________________ (Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
Antragsteller,
– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –
gegen
2. die Firma _________________________, vertreten durch _________________________,
Antragsgegnerin,
– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers und beantragen:
1. |
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein betriebsübliches Kopiergerät sowie ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. |
2. |
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller von der Rechnung der _________________________ vom _________________________ über einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR freizustellen. |
Begründung:
1. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen im Bereich des Einzelhandels und beschäftigt regelmäßig 1.000 Arbeitnehmer in _________________________. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.
2. Für die laufende Geschäftsführung steht dem Antragsteller weder ein Kopiergerät noch ein Faxgerät zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. Bisher ist der Antragsteller darauf angewiesen, das vom Betriebsratsbüro räumlich nächstgelegene Kopiergerät in einem etwa 1.500 m entfernt gelegenen Betriebsgebäude zu nutzen.
Beweis: Zeugnis des _________________________
Gleiches gilt für das Telefaxgerät, das sich in der Telefonzentrale des zuvor benannten Betriebsgebäudes befindet. Eingehende Telefaxschreiben, die für den Antragsteller bestimmt sind, werden regelmäßig im Eingangsbereich der Telefonzentrale in ein für jeden zugängliches Betriebsratsfach gelegt.
Beweis: Zeugnis des _________________________
3. Die Mitbenutzung des Kopiergerätes sowie des Telefaxgerätes ist dem Antragsteller nicht weiter zumutbar. Vielmehr benötigt er zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben unter Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses jeweils ein eigenes Kopier- und Telefaxgerät. Der Antragsteller hat daher in der Betriebsratssitzung vom _________________________ einstimmig die Erforderlichkeit der Anschaffung eines eigenen Kopierers sowie eines eigenen Telefaxgeräts beschlossen.
Beweis: Beschluss des Antragstellers vom _________________________ (Anlage AS 1).
4. Die Antragsgegnerin hat die Anschaffung der geforderten Sachmittel mit Schreiben vom _________________________ abgelehnt. Dies begründete sie damit, dass mit der Neuanschaffung der gewünschten Geräte erhebliche Kosten verbunden seien, die sie nicht zu tragen gewillt ist. Zudem könne der Antragsteller weiterhin die im Betrieb vorhandenen Kopier- und Telefaxgeräte mitbenutzen. Dadurch sei sein Anspruch gem. § 40 Abs. 2 BetrVG bereits erfüllt.
Beweis: Schreiben der Antragsgegnerin vom _________________________ (Anlage AS 2).
5. Die Bereitstellung eines separaten Kopiergeräts in den Räumen des Antragstellers ist jedoch zur ordnungsgemäßen Durchführung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich. Das Erstellen von Arbeitsunterlagen, die schriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber, den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Belegschaft sowie die Dokumentation dieser Vorgänge gehören zu der laufenden Geschäftsführung des Antragstellers und sind damit Bestandteil seiner gesetzlichen Aufgaben. Dafür sind regelmäßig zahlreiche Kopien anzufertigen. Dem Antragsteller kann jedoch wegen der räumlichen Entfernung die Mitbenutzung des Kopiergerätes in dem 1.500 m entfernt liegenden Betriebsgebäude nicht zugemutet werden. Angesichts der Größe des Betriebs belastet die Anschaffung des Kopierers und dessen Unterhalt die Antragsgegnerin auch nicht unangemessen.
6. Weiterhin entspricht auch der Antrag auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung pflichtgemäßem Ermessen. Die derzeitige Mitbenutzung des Telefaxgerätes der Antragsgegnerin trägt den Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers nicht ausreichend Rechnung. So kann beispielsweise bei eingehenden Telefaxschreiben nicht ausgeschlossen werden, dass diese längere Zeit für jeden einsehbar im Betriebsratsfach der Posteingangsstelle liegen. Dieser Zustand kann auch durch die Vereinbarung einer telefonischen Ankündigung des Telefaxschreibens nicht abschließend beseitigt werden, da eine solche Abrede mit Außenstehenden regelmäßig nicht zuvor getroffen werden kann. Aber selbst die zeitnahe Abholung eines telefonisch angekündigten Telefax ist bei der Größe des Betriebs der Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht zumutbar. Bei wie hier betriebsüblicher Telefax-Kommunikation kann dem Geheimhaltungsschutz des Betriebsrats folglich nur durch Bereitstellung eines Gerätes Rechnung getragen werden, zu dem wed...