Rz. 329

Der Rechtsanwalt muss Kenntnisse vermitteln, die für die Erledigung einer konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe erforderlich sind.
Diese Kenntnisse müssen außerhalb eines mit dem Arbeitgeber bestehenden Streitverfahrens benötigt werden.

Vor der Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts müssen alle zur Verfügung stehenden kostengünstigeren Möglichkeiten zur Verschaffung der entsprechenden Fachkenntnisse ausgeschöpft werden. Dazu zählen:

Umfassende Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber gem. § 80 Abs. 2 BetrVG,
Hinzuziehung sachkundiger Arbeitnehmer des Betriebs und ggf. Selbststudium.
Der Betriebsrat muss einen Beschluss über die Hinzuziehung des Rechtsanwalts fassen und auf dessen Grundlage mit dem Arbeitgeber eine "nähere Vereinbarung" treffen. Diese an keine Form gebundene Vereinbarung muss die Person des Rechtsanwalts, das Thema, zu dessen Klärung er hinzugezogen werden soll und die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit festlegen. Dabei darf der Betriebsrat die Vereinbarung eines Stundenhonorars mit dem hinzuzuziehenden Rechtsanwalt, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, nur in begründeten Ausnahmefällen für erforderlich halten.
Erst wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigert, ist der Antrag auf Gestattung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschlussverfahren geboten.

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