An das Arbeitsgericht
Antrag
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. Firma _________________________, vertreten durch _________________________,
Antragstellerin,
– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –
gegen
2. Betriebsrat der _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,
Antragsgegner,
– Verfahrensbevollmächtigte: _________________________ –
bestellen wir uns zu den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und beantragen:
Die Betriebsratswahl vom 8.5.2023 wird für unwirksam erklärt.
Begründung:
I. Sachverhalt
1. Die Antragstellerin unterhält einen Druckereibetrieb, welcher seit ca. 12 Jahren über einen Betriebsrat verfügt. Am 8.5.2023 wurden im Betrieb der Antragstellerin außerordentliche Betriebsratswahlen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG durchgeführt, da aufgrund des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betrieb und Fehlens eines Ersatzmitglieds die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder unterschritten worden war.
2. Zur Vorbereitung der Wahl hatte der Wahlvorstand eine Wählerliste mit 59 Arbeitnehmern aufgestellt und diese durch Aushang am Schwarzen Brett am 20.3.2023 bekannt gegeben.
Beweis: |
Wählerliste vom 20.3.2023 (Anlage AS 1) |
a) Die Wählerliste beinhaltete neben der sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmerin A auch die zu ihrer Vertretung eingestellten Mitarbeiterinnen B und C. Die für die Dauer von einem Jahr beantragte Elternzeit der A begann am 1.8.2022. Mit selbem Datum wurden die Arbeitnehmerinnen B und C befristet für die Dauer der Elternzeit der A eingestellt. B und C sind als Teilzeitkräfte jeweils halbtags angestellt.
Beweis: |
1. Antrag auf Elternzeit der A vom _________________________ (Anlage AS 2) |
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2. Arbeitsverträge der B und der C (Anlagenkonvolut AS 3) |
b) Außerdem enthielt die Liste die Arbeitnehmer D, E, F und G, welche sich im Zeitpunkt der Wahl bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell befanden.
Beweis: |
Altersteilzeitverträge der D, E, F und G (Anlagenkonvolut AS 4) |
c) Schließlich führte die Wählerliste die Leiharbeitnehmer H, I, J und K auf, welche der Antragstellerin von der Zeitarbeitsfirma X erstmalig zur Bewältigung einer Auftragsspitze für den Zeitraum vom 1.3.2023 bis zum 15.5.2023 überlassen wurden.
Beweis: |
Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Zeitarbeitsfirma X (Anlage AS 5) |
3. Obwohl die Antragstellerin der Wählerliste gegenüber dem Wahlvorstand widersprochen hatte, nahm dieser keine Änderungen vor. Vielmehr berücksichtigte er sämtliche in der Wählerliste aufgeführten Personen als wahlberechtigte Arbeitnehmer i.S.d. § 9 BetrVG, sodass am 8.5.2023 ein aus 5 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde.
Beweis: |
Urkunde über das Wahlergebnis (Anlage AS 6) |
4. Das Wahlergebnis wurde noch am 8.5.2023 durch Aushang am Schwarzen Brett bekannt gegeben.
5. Vorliegend wurde die Zwei-Wochen-Frist gem. § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG eingehalten, da das Wahlergebnis am 8.5.2023 durch den Wahlvorstand bekannt gegeben und der Antrag auf Anfechtung der Wahl binnen einer Woche am 15.5.2023 gestellt wurde.
II. Rechtsausführungen
1. Die Berücksichtigung der Arbeitnehmer B, C, D, E, F, G, H, I, J und K durch den Wahlvorstand bei der Ermittlung der Anzahl der "in der Regel" wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG war rechtswidrig. Richtigerweise hätte man diese Arbeitnehmer nicht mitzählen dürfen, sodass man von einer regelmäßigen Belegschaftsstärke von 49 wahlberechtigten Arbeitnehmern hätte ausgehen müssen, mit der Folge, dass nur ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.
2. Die für die in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin A eingestellten Teilzeitkräfte B und C gehören nicht zu den "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. § 9 BetrVG. Zwar ordnet § 21 Abs. 7 S. 1 BEEG an, dass, sofern im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird, bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht mitzuzählen sind, solange für sie ein Vertreter gemäß § 21 Abs. 1 BEEG eingestellt ist. Dies gilt nach § 21 Abs. 7 S. 2 BEEG jedoch nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Werden zum Zwecke der Vertretung für eine in Elternzeit befindliche Vollzeit-Stammkraft zwei teilzeitbeschäftigte Ersatzkräfte befristet eingestellt, ist jedenfalls dann, wenn die maßgebliche gesetzliche Regelung – wie in diesem Fall § 9 BetrVG – auf die Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, die verhinderte Stammkraft zu berücksichtigen, da diese dem Betrieb dauerhaft angehört und deshalb für die Belegschaftsstärke kennzeichnend ist (BAG 15.3.2006 – 7 ABR 39/05, n.v., zit. nach juris).
3. Auch die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen vier Arbeitnehmer D, E, F und G zählen nach der Rechtsprechun...