Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
a) Muster
Rz. 166
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Muster 3.12: Nichtzulassungsbeschwerde
An das
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Nichtzulassungsbeschwerde
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________
gegen
die _________________________
– Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigter erster und zweiter Instanz: RA _________________________
lege ich namens und in Vollmacht des Klägers und Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts _________________________ vom _________________________, zugestellt am _________________________, Az.: _________________________, Nichtzulassungsbeschwerde ein. Eine Abschrift des Urteils des Landesarbeitsgerichts ist beigefügt.
Ich beantrage:
Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts _________________________ vom _________________________ – Az.: _________________________ – wird zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird fristgerecht in einem gesonderten Schriftsatz begründet werden.
(Signatur)
b) Erläuterungen
Rz. 167
Hat das LAG die Revision nicht zugelassen, kann die Zulassung der Revision nur über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG erreicht werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient dazu, das Revisionsverfahren zu eröffnen und ist an das BAG zu richten. Das LAG kann ihr nicht abhelfen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verhindert den Eintritt der Rechtskraft, führt jedoch nicht zu einer Überprüfung des Urteils in der Sache selbst. Anders als das Revisionsverfahren dient das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht der Beseitigung materieller Fehler. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch statthaft, wenn das LAG eine Berufung gemäß § 66 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen hat (§ 77 ArbGG).
Rz. 168
Nichtzulassungsbeschwerde kann einlegen, wer durch die zweitinstanzliche Sachentscheidung beschwert, also ganz oder teilweise unterlegen ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Rz. 169
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim BAG einzulegen, § 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG. Als Notfrist ist die Frist nicht verlängerbar. Für die Fristberechnung gelten § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision erst durch Ergänzung des Urteils aufgenommen, läuft die Frist ab Zustellung der ergänzten Urteilsfassung. Dagegen hat die Berichtigung des Berufungsurteils auf den Beginn und Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grds. keinen Einfluss. Wird die Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, falls der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze zu den §§ 233 ff. ZPO.
Rz. 170
Adressat für die Nichtzulassungsbeschwerde ist das BAG. Die Einlegung beim LAG wahrt die Einlegungsfrist nur dann, wenn das LAG sie innerhalb der Notfrist an das BAG weiterleitet.
Rz. 171
Die Beschwerdeschrift muss als bestimmender Schriftsatz die Erklärung enthalten, dass Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll, wer Beschwerdeführer und wer Beschwerdegegner ist. Eine unzulässige Revision kann regelmäßig nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Das anzufechtende Urteil ist nach Datum, Aktenzeichen und Gericht zu bezeichnen. Der Beschwerde sollte deshalb das Urteil beigefügt werden, gegen das die Revision beabsichtigt ist.
Rz. 172
Auch beim BAG ist der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Rechtsanwälte müssen seit 1.1.2022 sämtliche vorbereitenden Schriftsätze beim BAG als elektronische Dokumente einreichen. Das betrifft auch die Nichtzulassungsbeschwerde. Für Verbandsvertreter gilt dies erst ab 1.1.2026. Wegen der Einzelheiten wird auf Rdn 142 und 146 verwiesen.
Rz. 173
Auch vor dem BAG besteht Vertretungszwang, vgl. § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG. Postulationsfähig vor dem BAG ist jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt und die in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen. Legt ein Rechtsanwalt die Nichtzulassungsbeschwerde ein, so muss er sie signieren.