Isabel Hexel, Martina Hidalgo
a) Muster
Rz. 193
Muster 3.15: Revisionsbegründung
Muster 3.15: Revisionsbegründung
An das
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger –
Prozessbevollmächtigter: RA _________________________
gegen
die _________________________
– Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte –
Prozessbevollmächtigter erster und zweiter Instanz: RA _________________________
Az.: _________________________
beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers,
das Urteil des Landesarbeitsgerichts _________________________ vom _________________________, Az.: _________________________, wird aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts _________________________ vom _________________________, Az. _________________________ abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.
Revisionsbegründung:
Die namens des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom _________________________ eingelegte Revision ist statthaft, denn sie ist vom Landesarbeitsgericht zugelassen worden. Die Revision richtet sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts insgesamt.
I. |
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: _________________________ (Wiedergabe der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung) |
II. |
Die Revision rügt die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts. _________________________ (Darlegung der Rechtsfehler) |
(Unterschrift)
b) Erläuterungen
aa) Revisionsbegründungsfrist
Rz. 194
Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich begründet werden (§ 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Diese Frist kann einmal um bis zu einen weiteren Monat verlängert werden. Eine mehrmalige Verlängerung ist selbst dann nicht möglich, wenn die Verlängerungen insgesamt einen Monat nicht übersteigen würden. Die Frist berechnet sich nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Sie ist nur gewahrt, wenn die unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift beim BAG fristgerecht eingegangen ist (siehe Rdn 172). Sofern in der fristgerechten Revisionsbegründung zumindest eine ordnungsgemäße Sach- oder Verfahrensrüge erhoben wurde, können aber auch nach Fristablauf materiell-rechtliche Rügen nachgeschoben werden. Bei Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist kommt unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dazu muss der Revisionskläger glaubhaft machen, dass er ohne eigenes Verschulden an der fristgemäßen Einreichung der Revisionsbegründungsschrift verhindert war.
bb) Revisionsanträge
Rz. 195
Durch seine Revisionsanträge in der Revisionsbegründung macht der Revisionskläger deutlich, in welchem Umfang er das Urteil anfechten will. Neben dem Antrag, das angefochtene Urteil (teilweise) aufzuheben, ist zu formulieren, wie das BAG mit den in der Berufungsinstanz gestellten Berufungsanträgen des Revisionsklägers verfahren und ob ggf. das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert werden soll. Das BAG ist an die Anträge der Parteien gebunden (zu Formulierungsbeispielen siehe Rdn 211–218).
Rz. 196
Grds. ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Der Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage – und umgekehrt – kann aber zulässig sein. Auch können Haupt- und Hilfsantrag ausgetauscht werden. Voraussetzung für eine Änderung des Sachantrags in der Revisionsinstanz ist, dass es sich um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag nach den vom LAG getroffenen Feststellungen oder auf der Grundlage des beim BAG unstreitig gestellten Sachverhalts beurteilt werden kann.
cc) Inhaltliche Anforderungen
Rz. 197
Die Revisionsgründe müssen in der Revisionsbegründung enthalten sein. Ein Verweis auf andere Schriftstücke, etwa außergerichtliche Korrespondenz oder Gutachten, reicht regelmäßig nicht aus. Wurde die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, genügt die Bezugnahme hierauf (§ 551 Abs. 3 S. 2 ZPO). Hat zunächst beim BAG ein Prozesskostenhilfeverfahren stattgefunden, kann auf die dort eingereichten Schriftsätze verwiesen werden.
Rz. 198
Mit der Revision kann nur geltend gemacht werden, dass das Urteil des LAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 73 ArbGG). Das BAG ist keine dritte Tatsacheninstanz. Es ist bei seiner Prüfung an die tatsächlichen Feststellungen des LAG gebunden. Hält der Revisionsführer die Feststellungen für unvollständig oder unrichtig, muss er Tatbestandsberichtigung beantragen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils gestellt werden, § 320 ZPO. Nach Ablauf von drei Mon...