An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern in der Abteilung _________________________ Überstunden anzuordnen oder von ihnen duldend entgegenzunehmen, solange die Zustimmung des Betriebsrats hierzu nicht vorliegt oder durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist, |
2. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR anzudrohen, |
3. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
1. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem rund 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, bestehende siebenköpfige Betriebsrat.
In der Vergangenheit leisteten die Arbeitnehmer in der Abteilung _________________________ immer wieder Überstunden ab, und zwar dann, wenn es zu Problemen mit der IT kam, die zu Arbeitsunterbrechungen führten. Und zwar leisteten folgende Mitarbeiter an den nachfolgend benannten Tagen Überstunden über die betriebsübliche Arbeitszeit von 8.00–16.30 Uhr hinaus: (wird ausgeführt)
In keinem einzigen Fall wurde die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Überstunden eingeholt.
Der Betriebsrat sprach die Arbeitgeberin mehrmals darauf an unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und verlangte eine Regelung. Die Arbeitgeberin erklärte jedoch am _________________________ dem Betriebsratsvorsitzenden gegenüber, dass der Betriebsablauf ohne die Überstunden gefährdet sei und wegen der Eilbedürftigkeit und der mangelnden Vorhersehbarkeit die vorherige Einholung der Zustimmung des Betriebsrats unmöglich sei. Letztlich sei im Interesse des Fortbestands des Unternehmens auch keine andere Entscheidung als die Zustimmung zu den Überstunden denkbar.
Beweis: Zeugnis _________________________
Grundsätzlich solle aber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestritten werden. Daher habe sie, die Arbeitgeberin, den Betriebsrat auch immer sofort über die abgeleisteten Überstunden informiert. Der Betriebsrat beschloss am _________________________, der Arbeitgeberin gerichtlich die Unterlassung der Entgegennahme von nicht mitbestimmten Überstunden aufgeben zu lassen, und beauftragte mit der Verfahrensführung unsere Kanzlei (wird ausgeführt).
2. Unabhängig davon, ob es in der Zukunft zu weiteren Verstößen kommen sollte, ist der Antrag begründet, weil die geschilderte Handhabung der Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats einen groben Verstoß i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG darstellt. Die Arbeitgeberin nahm die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ernst, indem sie meinte, die vorherige Zustimmung des Betriebsrats nicht einholen zu müssen, da eine andere Entscheidung als Zustimmung nicht denkbar sei und der Betriebsrat auch in keinem Fall widersprochen habe. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist nicht ein Vetorecht des Betriebsrats, sondern das ausdrückliche Erfordernis für den Arbeitgeber, vor der Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Demgemäß ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Entgegennahme von Überstunden zu unterlassen, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliegt oder ggf. durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist.
(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)
Rechtsanwalt