Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 284
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Gegenüber dieser allgemeinen Kostentragungspflicht fordert § 40 Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber dazu auf, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. § 40 Abs. 2 BetrVG stellt somit keine Konkretisierung der Kostentragungspflicht des Abs. 1 dar, sondern ist eine Sonderregelung in Form eines Überlassungsanspruchs. Das Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln steht mithin dem Arbeitgeber zu. Kommt dieser der Beschaffungspflicht nicht nach, ist der Betriebsrat nach bisheriger Ansicht des BAG nicht berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers Sachmittel selbst zu beschaffen, Büroräume anzumieten oder Büropersonal einzustellen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Betriebsrat die Sachmittel selbst beschaffen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Arbeitgeber entgegen einer gerichtlichen Entscheidung weigert, die erforderlichen Sachmittel zu überlassen oder die Erfüllung der Pflicht so verzögert, dass dadurch die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit unmöglich oder erheblich beeinträchtigt wird.
Ob in den besonderen Ausnahmefällen der Betriebsrat die Verträge zur Beschaffung von erforderlichen Sachmitteln selbst abschließen kann, ist seitens der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Der Betriebsrat hätte dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung. Der BGH hat lediglich eine Teilrechtsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen bei der Beauftragung von Beratern anerkannt, soweit der Betriebsrat den Vertrag im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises schließt. Hinsichtlich der Überlassung von Sachmitteln wird sich das Problem der Teilrechtsfähigkeit in der Praxis aber wohl nicht stellen. Zum einen handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen der Betriebsrat selbst rechtsgeschäftlich handeln darf. Zum anderen besteht nach umstrittener Ansicht des BAG eine Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds nach § 179 BGB, soweit die Sachmittel nicht erforderlich sind. Der Betriebsrat wird daher auch in den Ausnahmefällen mit den Sanktionsmechanismen des Unterlassungsanspruchs nach § 23 BetrVG und der Straf- und Ordnungswidrigkeiten nach §§ 119, 120 BetrVG gegen den säumigen Arbeitgeber agieren, die Verträge aber im Zweifel nicht selbst abschließen.