Rz. 569

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist im Urteil nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen, wenn der Vollstreckungsschuldner einen entsprechenden Antrag stellt, er darlegt, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und er dies nach § 294 ZPO glaubhaft macht.

Der Antrag der beklagten bzw. widerbeklagten Partei[1245] muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz oder in der Berufungsinstanz gestellt werden. Eine Antragstellung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist selbst dann nicht mehr möglich, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Zwangsvollstreckung eintreten würde.[1246]

Die Entscheidung über den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist in den Urteilstenor mit aufzunehmen und in den Entscheidungsgründen zu begründen. Sofern die Klage abgewiesen wird, wird über den Antrag konsequenterweise nicht entschieden.

 

Praxistipp

Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit lebt in der Berufungsinstanz nicht ohne Weiteres wieder auf. Er sollte deshalb zweckmäßigerweise in der Berufungsinstanz neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung (als Hilfsantrag in der Berufungserwiderung) neu gestellt werden.[1247]

Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Antrag müssen mit den in der ZPO vorgesehenen präsenten Beweismitteln sowie der Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht werden. Daneben können auch schriftliche Aussagen von Zeugen dienlich sein. Eine (zusätzliche) Glaubhaftmachung ist nicht notwendig, wenn sich die Voraussetzungen bereits aus dem Akteninhalt ergeben.[1248]

Wird der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch das Gericht (versehentlich) nicht beschieden oder gar übergangen, ist das Urteil unter den Voraussetzungen der §§ 319, 321 ZPO ggf. zu berichtigen bzw. zu ergänzen.[1249] Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit erfolgt nach § 62 Abs. 1 S. 4 ArbGG ohne Sicherheitsleistung und kann auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt werden.[1250] Die Entscheidung nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nicht isoliert anfechtbar.[1251]

Wurde ein Antrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG nicht rechtzeitig gestellt oder wurde dieser negativ beschieden, kommt nach Erlass des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils nur noch die nachträgliche Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Berufungsinstanz nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG i.V.m. den §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO in Betracht.[1252]

[1245] Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 62 Rn 29.
[1246] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 36.
[1247] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 29.
[1248] GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 30 ff.
[1249] ErfK/Koch, § 62 ArbGG, Rn 3; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 62 Rn 25.
[1250] ErfK/Koch, § 62 ArbGG, Rn 3.
[1251] ErfK/Koch, § 62 ArbGG, Rn 3.
[1252] Korinth, ArbRB 2008, 289.

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