An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten
1. |
Betriebsrat des Betriebs _________________________ der Firma _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
2. |
Firma _________________________, vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Wegen: Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. |
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, von ihren Verkäufern im Betrieb _________________________ zu verlangen, während der Arbeit an ihrer Kleidung Anstecker mit der Aufschrift "X (Marke) – Ich bin für Sie da" zu tragen, solange die Zustimmung des Antragstellers nicht erteilt oder durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist, |
2. |
der Beteiligten zu 2. für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, |
3. |
dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
1. Die Beteiligte zu 2. betreibt in Deutschland zahlreiche Bahnhofs- und Flughafenbuchhandlungen mit zusammen rund 1000 Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der 3-köpfige Betriebsrat für die Filiale in _________________________ mit 22 Arbeitnehmern.
Die in den Verkaufslokalen tätigen Arbeitnehmer tragen keine von der Arbeitgeberin gestellte Dienstkleidung, sondern Privatkleidung. Durch Rundschreiben vom _________________________ gemäß Anlage BR 1 unterrichtete die Beteiligte zu 2. sie darüber, dass zu Beginn des nächsten Monats ein sog. Serviceschild eingeführt werde. Dabei handele es sich um ein an der Kleidung mittels Clip zu befestigendes Kunststoffschild in der Art eines Namenschildes. Darauf solle neben der von der Beteiligten zu 2. benutzten Marke "X" auch der Satz "Ich bin für Sie da" stehen.
Alle im Verkaufsraum tätigen Arbeitnehmer hätten das Schild sichtbar an ihrer Kleidung zu tragen, um Kundenfreundlichkeit zu zeigen.
Mit Schreiben gemäß Anlage BR 2 machte der Betriebsrat die Beteiligte zu 2. darauf aufmerksam, dass die Einführung des Schildes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sei und nicht erfolgen dürfe. Die Beteiligte zu 2. antwortete mit Schreiben gemäß Anlage BR 3, dass die Anweisung, die Schilder zu tragen, nur die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisiere und somit nicht mitbestimmungspflichtig sei. Es seien zudem bereits 1200 Schilder verbindlich bestellt worden. Da Mitbewerber inzwischen sogar uniformähnliche Dienstkleidung eingeführt hätten, sei die Einführung der Schilder wirtschaftlich alternativlos.
Dem Betriebsrat wurden vielfältige Bedenken gegen die Anstecker aus der Arbeitnehmerschaft zugetragen. Der Betriebsrat schlug der Beteiligten zu 2. daher Änderungen vor, über die bislang keine Einigung erzielt werden konnte. Die Einführung der Schilder will die Beteiligte zu 2. jedoch nicht aufschieben. Darauf hat der Betriebsrat beschlossen, der Beteiligten zu 2. vom Arbeitsgericht aufgeben zu lassen, die Einführung der Schilder zu unterlassen, bis eine Einigung zustande gekommen ist.
2. Der Betriebsrat hat einen Anspruch darauf, dass es die Beteiligte zu 2. unterlässt, von den Arbeitnehmern das Tragen der Serviceschilder zu verlangen. Dies folgt aus dem allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der sich unmittelbar aus dem verletzten Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG ergibt (BAG 3.5.1994, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972). Die Einführung der Schilder "X – Ich bin für Sie da" ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Denn mit der Verpflichtung, die Schilder zu tragen, will die Beteiligte zu 2. über das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer (BAG 25.1.2000, AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) bestimmen. Die Anweisung dient zum einen dazu, die Arbeitnehmer für den Kunden schneller als Verkaufspersonal erkennbar zu machen. Zum anderen sollen die Kunden positive Rückschlüsse auf die Dienstleistungsbereitschaft der Beteiligten zu 2. ziehen. Für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung – also das Bedienen der Kunden, das Einräumen von Ware in die Regale, die Remission usw. – ist das Schild jedoch nicht von Bedeutung; insbesondere ist dafür auch keine äuß...