An das Arbeitsgericht _________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch die Betriebsratsvorsitzende _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Vorstand _________________________, _________________________, _________________________ (Namen der Vorstandsmitglieder), _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, mit einem/-r Arbeitnehmer/-in Personalgespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu führen, wenn der/die betroffene Arbeitnehmer/-in die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds verlangt hat und es in dem Personalgespräch auch um die Beurteilung der Leistungen des/der Arbeitnehmer/-in oder die Möglichkeiten seiner/ihrer beruflichen Entwicklung im Betrieb geht, |
2. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 EUR anzudrohen, |
3. |
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
1. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Personalgesprächen über den Abschluss von Aufhebungsverträgen.
Bei der Arbeitgeberin schieden in der Vergangenheit mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag aus. Zu den jeweils vorangegangenen Personalgesprächen wurden Betriebsratsmitglieder nicht hinzugezogen, obwohl zumindest die Arbeitnehmer X, Y und Z darum gebeten hatten. In zwei Fällen lehnte die Arbeitgeberin die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ausdrücklich ab; in den anderen Fällen ging sie darüber hinweg. In den Gesprächen ging es nicht nur um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines von der Arbeitgeberin angebotenen Aufhebungsvertrags, sondern auch um die Beurteilung der Leistungen und die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung der betroffenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen: Auf Nachfrage nach den Gründen der Trennungsabsicht wies die Arbeitgeberin auf von ihr als unzureichend empfundene Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer hin.
Beweis: Zeugnis der Arbeitnehmer _________________________, _________________________, _________________________.
Die Aufforderung des Betriebsrats mit Schreiben vom _________________________ gemäß Anlage BR1, zukünftig ein Betriebsratsmitglied zu solchen im Antrag genannten Personalgesprächen hinzuzuziehen, beantwortete die Arbeitgeberin nicht. Der Betriebsrat beschloss am _________________________, der Arbeitgeberin in der dargestellten Konstellation die Durchführung von Personalgesprächen untersagen zu lassen, und beauftragte unsere Kanzlei mit der Verfahrensführung (wird ausgeführt).
2. Rechtliche Würdigung
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, unter den im Antrag genannten Bedingungen ein Mitglied des Betriebsrats zu Personalgesprächen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hinzuzuziehen, ergibt sich aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG.
Der Betriebsrat besitzt die erforderliche Antragsbefugnis. Er ist befugt, die streitige, sich aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG ergebende Rechtsposition der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen. Er handelt insoweit im Rahmen einer sich aus § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG ergebenden gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. BAG 13.10.2021 – 4 AZR 403/20, NZA 2022, 416; BAG 16.11.2004, AP Nr. 3 zu § 82 BetrVG 1972). Der sich aus § 82 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds stellt für Arbeitgeber eine Verpflichtung aus dem BetrVG dar, bei deren grober Verletzung der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG vorgehen kann.
Vorliegend verletzte die beteiligte Arbeitgeberin diese Verpflichtungen mehrmals und lehnte in zwei Fällen sogar ausdrücklich die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ab. Es ist nicht erforderlich, dass die Personalgespräche ausschließlich über die in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG genannten Gegenstände geführt werden. Es reicht aus, wenn das Gespräch zumindest auch über diese Themen geführt wird (BAG 16.11.2004, AP Nr. 3 zu § 82 BetrVG 1972).
Es liegt auch ein grober Verstoß der Arbeitgeberin vor, da die Rechtslage seit der zitierten Entscheidung des BAG als geklärt anzusehen ist und die Arbeitgeberin mehrmals und ausdrücklich gegen ihre Verpflichtungen verstieß.
(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)
Rechtsanwalt